Gebühren Unterbevollmächtigter

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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LuisaJL
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#1

19.09.2018, 15:57

Hallo :wink2

ich brüte derzeit über einer Akte, bei der ich nun Hilfe gebrauchen kann.

Klägerin ist eine Firma in der Schweiz. Diese hat einen RA in Berlin beauftragt.

Zum Gerichtstermin in Düsseldorf erschien ein Unterbevollmächtigter. Im Termin wurde ein für unsere Mandantin widerruflicher Vergleich geschlossen.

Im Vorfeld des Gerichtstermins wurden mit dem HBV bereits ausgiebig Vergleichsverhandlungen geführt, die jedoch gescheitert sind. Im Termin wurde sodann ein Vergleich geschlossen.
Der Vergleich beinhaltet im Wesentlichen die Punkte, die bereits bei den vorherigen Vergleichsverhandlungen berücksichtigt wurden. Der UBV hat während des Termins kurz mit dem HBV telefoniert und den Vergleich entsprechend der Ausführungen des HBV unwiderruflich für die Klägerin protokollieren lassen.

Beide RA rechnen im KFA nun die Einigungsgebühr ab. M.E. fehlt es allerdings an einer aktiven Mitwirkung des UBV am Vergleich. Was meint ihr?

Und sind die Kosten für den UBV überhaupt entstanden? HBV ist weder am Gerichtsort noch am Geschäftsort der Klägerin ansässig. Wie verhält sich das, wenn der Kläger im Ausland seinen Geschäftsort hat?

Liebe Grüße
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Anahid
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#2

19.09.2018, 16:20

LuisaJL hat geschrieben:
19.09.2018, 15:57
Im Termin wurde sodann ein Vergleich geschlossen. Der UBV hat während des Termins kurz mit dem HBV telefoniert und den Vergleich entsprechend der Ausführungen des HBV unwiderruflich für die Klägerin protokollieren lassen.

Beide RA rechnen im KFA nun die Einigungsgebühr ab. M.E. fehlt es allerdings an einer aktiven Mitwirkung des UBV am Vergleich.
Wieviel Mitwirkung an derm Abschluss des Vergleichs durch den UBV hättest du denn noch gerne? Zum einen fällt die Gebühr für den UBV immer an, wenn ein Vergleich in einem Termin protokolliert wird. Nur weil der Vergleich im Wesentlichen den vorgerichtlich bereits angesprochenen Punkten entspricht, worüber ja aber definitiv keine Einigkeit vor dem Termin herbeigeführt werden konnte, schließt das ja nicht die Mitwirkung des UBV am Zustandekommen des Vergleichs aus. Und dann führst Du auch noch aus, dass der UBV wegen dem Vergleich telefoniert hat. Noch mehr Mitwirkung kann ja schon gar nicht mehr verlangt werden. Und durch die Absprache mit dem HBV ist m.E. auch die EG für beide gerechtfertigt.
LuisaJL hat geschrieben:
19.09.2018, 15:57
Und sind die Kosten für den UBV überhaupt entstanden? HBV ist weder am Gerichtsort noch am Geschäftsort der Klägerin ansässig. Wie verhält sich das, wenn der Kläger im Ausland seinen Geschäftsort hat?
Eine ausländische Partei kann sich egal wo in Deutschland einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens nehmen. Es kann nicht verlangt werden, dass ein Anwalt am Prozessort beauftragt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4.7.2017, X ZB 11/15).
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#3

19.09.2018, 16:26

:zustimm
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