Prüfung Erfolgsaussichten nach 2100 VV RVG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Madita
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#1

19.09.2018, 14:55

Huhu, hallo Zusammen! :wink2

mein lieber Chef hätte gern ein paar Tipps hinsichtlich der Abrechnung der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels nach 2100 VV RVG gegenüber der Rechtschutzversicherung. Bislang hat die RSV wohl immer anstandslos nach Deckungsanfrage entsprechend Deckung erteilt und die Gebühr erstattet. Mein Chef erbittet explizit um Deckung für die Beratung der Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens. RSV lehnt daraufhin ab, weil Sie selbst keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Berufungsverfahren sehen. Anschließend fragt Chef nochmals explizit nach Deckung für die Prüfung er Erfolgsaussichten. Meiner persönlichen Auffassung nach, gehört die Prüfung der Erfolgsaussichten zur zweiten Instanz, weil auch die Anrechnung in dieser erfolgt, und somit nicht mit der ersten Instanz abgedeckt ist (für die Deckung bestand).


Meine Frage ist nun, ob Ihr noch ein super schlagendes Argument habt.


Besten Dank vorab! :thx
Feldhamster
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#2

19.09.2018, 15:14

Was war euer Auftrag? Nur Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels? Dann ist mE nur 2100 entstanden. Erst wenn ihr nach der Prüfung den Auftrag für das Rechtsmittelverfahren bekommt, entsteht die Verfahrensgebühr, auf die die 2100 anzurechnen ist.

Ansonsten habe ich einen Blick in den <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> geworfen, 22. Auflage. Dort steht zu VV 2100-2103 unter Rn 7: "die Aussichtengebühr ist im Rahmen der RSV mitversichert. Also ist die Gebühr von der RSV zu ersetzen".
Feldhamster
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#3

19.09.2018, 15:16

P.S. warum im vorstehenden Beitrag von mir das jetzt so komisch aussieht weiß ich nicht. RVG-Kommentar <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> meinte ich
Madita
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#4

19.09.2018, 15:31

Der Auftrag war mehr oder weniger explizit die Prüfung des Rechtsmittels. Die RSV prüft allerdings selbst mit, und kommt zu dem Ergebnis dass die Berufung keinen Erfolg haben wird, bzw. die Erfolgsaussichten zu gering sind, daher lehnen sie im Vorfeld die Übernahme der Gebühr für eine Prüfung ab. Vom Mandant selbst haben wir keinen konkreten Auftrag für die Prüfung, wir fragen vorher erst bei der RSV an, ob sie diese überhaupt übernehmen.
Feldhamster
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#5

19.09.2018, 15:34

Ohne Auftrag vom Mandanten wüsste ich nicht, wie ihr die 2100 durchsetzen könnt.
Feldhamster
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#6

19.09.2018, 15:38

Wenn die RSV keinen Kostenschutz für die Prüfung übernimmt, dann auch nicht prüfen. Oder aber den Mandanten darauf hinweisen, dass er für die Prüfung selbst aufkommen muss.
Madita
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#7

19.09.2018, 15:44

Ja, sehe ich auch als schwierig bis unmöglich an. Wüsste jetzt auch nicht, wie man da noch argumentieren sollte....

Danke!
Feldhamster
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#8

19.09.2018, 15:58

Das Ganze scheint nach § 17 ARB zu gehen. Zu den ARB haben wir hier in der Kanzlei keinen Kommentar. Vielleicht findet sich dort dazu noch was, ansonsten habe ich nur das Urteil noch gefunden, wobei aber ein Auftrag des Mandanten zur Prüfung vorlag.

https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 60026.html
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