Anrechnung anteilige Geschäftsgebühr auf VKH

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Melanie
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#1

19.09.2018, 12:59

Hallo an alle Fleißigen ;-),
ich habe folgendes Problem:
Ich habe Verfahrenskostenhilfefestsetzung beantragt. Ordnungsgemäß habe ich mitgeteilt, dass wir außergerichtlich tätig waren, die Geschäftsgebühr aber nie erhalten haben bzw. werden wir diese über den vorliegenden Beratungshilfeberechtigungsschein abrechnen. Jetzt wurde mir die hälftige Geschäftsgebühr in Abzug gebracht. Meines Erachtens geht das nicht. Wir haben eine außergerichtliche Geschäftsgebühr nie erhalten. Wir werden diese über einen Beratungshilfeberechtigungsschein abrechnen, in welchem ja die Anrechnung d.h. eine Reduzierung der Geschäftsgebühr berücksichtigt werden wird.

Wer weiß Rat?
Viele Grüße

Melanie :pcwink
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Anahid
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#2

19.09.2018, 13:02

Und es wurde nicht nur die Hälfte der Beratungshilfegebühr angerechnet?
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Feldhamster
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#3

19.09.2018, 13:17

Wenn die hälftige Geschäftsgebühr Nr. 2503 (also 42,50 €) angerechnet wurde, ist das korrekt. Beratungshilfe hättet ihr schon abrechnen können mit Einleitung des gerichtlichen Verfahrens, da damit außergerichtliche Tätigkeit beendet war. Ob ihr die Beratungshilfe schon bekommen habt oder nicht, wird von dem Gericht bei der VKH dann nicht berücksichtigt, da Ihr den Beratungshilfeschein habt und somit Sicherheit, dass Beratungshilfe gezahlt wird.
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Melanie
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#4

21.09.2018, 08:05

Habe mich jetzt schlau gemacht. Die Geschäftsgebühr ist nicht auf die VKH-Gebühren anzurechnen. Die Geschäftsgebühr wäre allenfalls als Vorschuss anzusetzen und würde daher erst bei Überschreitung des Differenzbetrages zw. Regelgebühren und VKH-Gebühren greifen.

Jetzt werde ich das hiesige Gericht aufklären müssen :wink:
Viele Grüße

Melanie :pcwink
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