Vorsteuerabzugsberechtigung ?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Trine
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#1

18.09.2018, 10:50

Hallo zusammen,

Frage:

Wir: Kläger gegen: Beklagte zu 1) Halter und Beklagte zu 2) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer - Vergleich geschlossen, Kostentragung 20 % wir, 80 % Beklagten.

Der Beklagte setzt Ust in seinem Kfa ab. Diese habe ich moniert. Er teilt mit, das Beklagte zu1) vorsteuerabzugsberechtigt ist, Beklagte zu 2) aber nicht (da Versicherungsunternehmen). Er begründet wie folgt:

"Auf die Vorsteuerabzugsberechtigung der mitverklagten Streitgenossen kommt es für die volle Erstattungsfähigkeit der Ust nicht an. Im Hinblick auf § 101 VVG bitten wir um Festsetzung zugunsten der Beklagte zu 2."
:kopfkratz

http://www.bld.de/News_Detailseite_Rech ... l?News=310 in dem Beschluss reden die jedoch von obsiegenden Parteien.

Kann mir jemand helfen??!! sind die ust der Gegenseite jetzt gerechtfertigt oder eher nicht? :-?
:thx
Feldhamster
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#2

18.09.2018, 11:29

Nach dem von dir angeführten Beschluss des BGH keine Vorsteuerabzugsberechtigung bei dem Kfz-Haftpflichtversicherer. Somit USt gerechtfertigt.
Außer dein RA findet gegenteilige Rechtsprechung.
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Adora Belle
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#3

18.09.2018, 11:51

An dem "obsiegenden" solltest Du Dich nicht festhalten. Das steht da nur, um überhaupt den Erstattungsanspruch zu erklären. Der Beschluss gilt auch in Deinem Fall.
Trine
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#4

18.09.2018, 12:12

also ist es richtig, dass die UST mit in Ansatz gebracht wurde in seinem Kfa?

kann mir das noch mal jemand auf Deutsch erklären, dass ich es künftig auch verstehe für etwaige Fälle???
:thx
Feldhamster
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#5

18.09.2018, 12:35

Ja, die Ansetzung der USt ist richtig.

Erklärung:
Halter, Fahrer und Versicherer beauftragen alle den gleichen RA. Halter ist vorsteuerabzugsberechtigt, die anderen beiden nicht. Da im Regelfall der Versicherer die RA-Kosten übernimmt bzw. an den eigenen RA zahlt und dieser Versicherer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist die Umsatzsteuer entstanden. Entstandene Umsatzsteuer ist bei der Kostenerstattung bzw. bei dir Kostenausgleichung mit zu berücksichtigen.
Trine
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#6

18.09.2018, 12:47

also wenn einer von den Streitgenossen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist die Ust in Ansatz zu bringen?
:thx
Feldhamster
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#7

18.09.2018, 12:59

Genau
Trine
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#8

18.09.2018, 13:43

Ok, dann hab ich es ja verstanden ;-)

Vielen Dank :-)))
:thx
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#9

18.09.2018, 13:43

Ja, das ist richtig. Hast Du die Entscheidung des BGH gelesen? Dort wird auf das Innenverhältnis zwischen den erstattungspflichtigen Streitgenossen abgestellt. Wenn einer von ihnen im Innenverhältnis verpflichtet ist, die gesamten Kosten zu tragen, und selbst nicht abzugsberechtigt ist, dann gehört die USt zu den notwendigen Kosten, die zu erstatten sind.
Trine
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#10

18.09.2018, 13:49

Ja ich habe es gelesen, aber nur zur Hälfte verstanden :( aber jetzt verstehe ich es und kann in Zukunft damit besser arbeiten. Lieben Dank Adora auch für deine Erklärung.
:thx
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