Berufung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Sha

#1

17.09.2018, 15:57

Wir befinden uns im Berufungsverfahren. Die Entscheidung ist ergangen. Wir haben das Ding verloren :motz

Jetzt steht im Beschluss: Der Senat trifft die Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§130 S. 1 VwGO) weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (zur Zulässigkeit der Entscheidung nach § 130 VwGO

Ist hier die Terminsgeb. entstanden oder nicht, ich Blick nicht durch. Es wird über PKH abgerechnet
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Adora Belle
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#2

17.09.2018, 16:11

Mündliche Verhandlung in der Berufung ist nicht vorgeschrieben, deshalb gibt es keine TG. Es heißt übrigens §130a VwGO. Bis zur Kostenrechtsmodernisierung 2013 war der noch mit in Abs.2 zur Ziffer 3202 enthalten. Die Streichung interpretiere ich so, dass in diesen Fällen nach dem Willen des Gesetzgebers keine TG anfallen soll.
Feldhamster
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#3

17.09.2018, 16:15

Es stimmt, was Adora Belle sagt.

Siehe auch:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 16809.html
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