Fahrtkosten monieren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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karibikblume
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#1

17.09.2018, 13:52

Ich habe hier mal wieder das leidige Thema Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld.

Kläger (Gegenseite) und Beklagte (Mandant) sitzen in A. Gerichtsort ist ebenfalls A. Kläger beauftragt Rechtsanwalt in B (200 km entfernt) und wir sitzen in C (15 km entfernt). Kläger macht nun Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder, sowie Parkgebühren, geltend. Diese möchte ich nun monieren. Die Kosten, die die Gegenseite geltend machen kann, sind ja nur solche, bis zum entferntesten Ort, oder nicht?

Und was können nun wir geltend machen? Die "normalen" Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld, da die Entfernung zum Gericht geringer ist als die vom entferntesten Ort?
Pitt
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#2

17.09.2018, 14:03

Falls Du die weiteste Entfernung innerhalb der Gerichtsbezirksgrenze meinst: Wenn Ihr 15 km vom Gerichtsort entfernt seid, könnte Ihr - vorausgesetzt die Gerichtsbezirksgrenze ist größer - maximal diese 15 km als Fahrtstrecke geltend machen und nicht sagen, die weiteste Entfernung im Gerichtsbezirk beträgt z. B. 90 km, also nehmen wir die. Man muss zunächst mal prüfen, ob es überhaupt eine Gerichtsbezirksgrenze gibt. Bei Köln und Berlin fällt das Thema z. B. schon mal flach, weil die schlicht und ergreifend keinen "außerstädtischen Gerichtsbezirk" haben.
...
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#3

17.09.2018, 14:33

Es können selbstverständlich keine Kosten geltend gemacht werden die gar nicht entstanden sind. Man muss zwischen der Entstehung und der Erstattungsfähigkeit von Kosten unterscheiden.
Daher könnt ihr maximal Fahrtkosten für die Entfernung die gefahren wurde geltend machen.

Die Gegenseite kann die fiktiven Reisekosten vom weitentferntesten Ort des Gerichtsbezirkes (in dem ein Anwalt niedergelassen ist) geltend machen (BGH I ZB 62/17).
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