Strafrecht/Adhäsionsverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Sha

#1

17.09.2018, 12:42

Hi.

Strafverfahren/Adhäsionsverfahren abrechnen:

- beigeordneter Rechtsanwalt
- Vertretungsanzeige im Ermittlungsverfahren.
- Es erging ein Strafbefehl wegen Körperverletzung
- Dagegen haben wir Einspruch eingelegt.
- Es kam zur Anklageschrift.
- Hauptverhandlung hat stattgefunden
- Das Verfahren wurde eingestellt, unter der Voraussetzung, dass unser Mdt. einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 300,00 € an das Opfer zahlt.
- Das Gericht hat den Streitwert des Adhäsionsverfahren auf 1.000,00 € festgesetzt.

Meine Abrechnung:

4100
4104
4106
4108
4141 ?
und dann denke ich wegen des Adhäsionsverfahrens noch die 4143 aus 1000 €?

Mein Chef sagte, ich soll auch nach den Nummern: Zusätzliche Gebühr nach 4144 (wir waren nicht in der II Instanz!!!) und Einigungsgebühr nach 1000, 1003 schauen, wegen des vereinbarten schmerzensgeldbetrages?? Ich verstehe das absolut nicht.

Es wäre super Nett wenn jemand mal drüber schauen könnte und mich auf meine Fehler hinweisen würde. Im Strafrecht bin ich wirklich kein Ansprechpartner, zumal das bei uns wirklich sehr selten vorkommt.

Danke im Voraus!!
Feldhamster
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#2

17.09.2018, 12:52

1. Frage:
Erfolgte die Einstellung in der Hauptverhandlung?
Falls ja, keine 4141. Die gibt es nur, wenn Hauptverhandlung entbehrlich wird.

2. Frage:
Erfolgte für das Adhäsionsverfahren auch eine Beiordnung? Diese muss extra für das Adhäsionsverfahren ausgesprochen werden. Die Pflichtverteidigerbestellung erstreckt sich nicht automatisch auf das Adhäsionsverfahren.
Die 4143 für das Adhäsionsverfahren ist richtig nach 1.000, aber ggf. dem Mandanten in REchnung zu stellen, wenn dafür keine Beiordnung erfolgt ist.
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Adora Belle
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#3

17.09.2018, 13:43

Einigungsgebühr im Adhäsionsverfahren ist ebenfalls entstanden.
Sha

#4

17.09.2018, 14:05

Feldhamster hat geschrieben:
17.09.2018, 12:52
1. Frage:
Erfolgte die Einstellung in der Hauptverhandlung?
Falls ja, keine 4141. Die gibt es nur, wenn Hauptverhandlung entbehrlich wird.

2. Frage:
Erfolgte für das Adhäsionsverfahren auch eine Beiordnung? Diese muss extra für das Adhäsionsverfahren ausgesprochen werden. Die Pflichtverteidigerbestellung erstreckt sich nicht automatisch auf das Adhäsionsverfahren.
Die 4143 für das Adhäsionsverfahren ist richtig nach 1.000, aber ggf. dem Mandanten in REchnung zu stellen, wenn dafür keine Beiordnung erfolgt ist.
Danke, hast mir sehr weiter geholfen!! :thx
Sha

#5

17.09.2018, 14:06

Adora Belle hat geschrieben:
17.09.2018, 13:43
Einigungsgebühr im Adhäsionsverfahren ist ebenfalls entstanden.
Danke, dann aus 300 EUR ?
Feldhamster
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#6

17.09.2018, 14:08

Festgesetzter Streitwert sind doch 1000 €, also daraus auch die Einigungsgebühr. Gleiche Regeln wie im Zivilrecht.
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