Bußgeld/Strafverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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charlie20
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#1

13.09.2018, 21:41

Hallo,
habe mal eine Abrechnungsfrage und bitte um Eure Hife.

Mandant kommt mit Bußgeldbescheid 500,00 plus Gebühren usw.zu uns wg. Führung eines KFZ unter Wirkung von Canabis. Wir erheben Einspruch und fordern Akteneinsicht an. Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft übergeben. Wir erhalten Beschluss der Staatsanwaltschaft: Nach Ermahnung wird das Verfahren nach § 47 JGG auf Kosten der Staatskasse ohne Auslagenerstattung eingestellt.
Unsere Gebühren werden doch unseren Mandanten in Rechnung gestellt??
Diese würde ich so erstellen, bin hierbei doch überfordert :patsch und total unsicher.

Bußgeldsache
Grundgebühr in Bußgeldsachen § 14, Nr. 5100 VV RVG 100,00 €
Verfahrensgebühr für Verfahren vor Verwaltungsbehörde (Geldbuße von 40,00 bis 5000,00 €) § 14, Nr. 5103 160,00 €
VV RVG
Zwischensumme der Gebührenpositionen
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Honorarauslagen gemäß AnlageAkteneinsicht 12,00 €
Zwischensumme netto
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG
zu zahlender Betrag dieser Rechnung ....

Strafsache: (hierbei muss ich noch nachsehen ob ein Termin anberaumt wurde, dann ensteht ja noch die Terminsgebühr??)
Grundgebühr für Verteidiger § 14, Nr. 4100 VV RVG 200,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG
zu zahlender Betrag dieser Rechnung ....
Gesamtbetrag......
:thx
Feldhamster
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#2

13.09.2018, 22:31

Nach deiner Schilderung und ausgehend davon, dass es sich nur um eine Tat bzw Tatvorwurf handelt, sehe ich eher (ohne 100 %ige Garantie auf Richtigkeit):
Grundgebühr Nr. 5100
Verfahrensgebühr Nr. 5103
und (wenn RA an Einstellung mitgewirkt hat)
Verfahrensgebühr Nr. 5115
zzgl. Kopien, Postpauschale und Akteneinsichtskosten und USt.

Ob Mittelgebuehren angemessen sind oder höher/niedriger anzusetzen ist lasse ich jetzt hier außen vor, da es dafür auf Sachverhalt, Tätigkeit des RA etc. ankommt. Das musst du anhand des Akteninhalts selbst entscheiden. Siehe § 14 RVG

Einen Gebühren auslösenden Übergang von Bußgeld- zu Strafsache sehe ich nicht, da Verwaltungsbehörde OWi nicht eingestellt und zur weiteren Verfolgung strafrechtlicher Tatbestände an StA abgeben hat. Vielmehr scheint nur die übliche Abgabe an die StA zur Weiterleitung an das Gericht zur Entscheidung über den Einspruch vorgelegen zu haben, nur dass die StA die Akte nicht weitergegeben, sondern Verfahren vorher eingestellt hat.

Burhoff stellt das Problem Straf- und später OWi hier gut dar, vielleicht hilft dir das auch noch weiter:
https://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/ ... 07_161.htm
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#3

14.09.2018, 10:59

Genau so.
Lori79
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#4

13.12.2018, 11:04

Hallo Zusammen:
Habe folgendes Problem:
OWi Angelegenheit Mandantin: Wir haben uns vor der Behörde bestellt, Einspruch eingelegt. eine Mitteilung das d. Einspruch nicht abgeholfen wurde und die Sache der STA abgegeben wird, haben wir nicht erhalten. Wir haben nach unserem Einspruch vor 6 Monaten die Mitteilung erhalten durch das AG erhalten:
wird das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses gem. ...... auf Kosten der Staatskasse eingestellt. gem. §....verjährt ist.
Die notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt (§ 467 Abs1 StpO i.V. m § 46 Abs. 1 OWiG).
ich wollte jetzt folgendes beim AG beantragen:
wird um Festsetzung der nachfolgend aufgeführten Kosten gebeten.
Grundgebühr
5103
5109
Auslagen
Aktenversendungspauschale
1. Frage ist meine Rechnung richtig, da wir keine Abgabenachricht bekommen haben die Gebühr 5109
2. Frage: Reicht der o. g. Text aus: wird um Festsetzung der nachfolgend aufgeführten Kosten gebeten.
Danke Euch
Feldhamster
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#5

13.12.2018, 11:23

Unser Mustertext ist:

"Wir beantragen,

1. die nachstehend berechneten Anwaltsgebühren zu Lasten der Landeskasse festzusetzen und an die Unterzeichnerin auszuzahlen und

2. gemäß § 464b StPO die Anordnung der gesetzlichen Verzinsung ab Antragseingang auszusprechen."



Ansonsten würde ich auch sagen, dasss die 5109 entstanden ist, da ihr den Beschluss entgenommen und bestimmt auch überprüft haben werdet.
Allerdings wirst du mit der Mittelgebühr hierfür nicht durchkommen, vermute ich.
Lori79
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#6

13.12.2018, 11:54

Ok, Danke ich glaube auch nicht. Aber ich probiers einfach mal. Danke
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