Rücknahme des Antrags gem. § 81 II 2 ArbGG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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peppermint76
Foren-Praktikant(in)
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#1

13.09.2018, 10:39

Hallo Ihr Lieben!

Ich habe eine für euch wahrscheinlich schnell zu beantwortende Frage. Aber bei mir ist es nach Elternzeit einfach schon zu lange her :oops:

Wir haben den BR vertreten in einem Beschlussverfahren. Es wurde ein Antrag auf Erstattung von Schulungskosten der BR-Mitglieder gestellt. Es fand eine mündliche Verhandlung statt. Mein Chef war auch außergerichtlich tätig. Der BR und die Firma haben sich außergerichtlich geeinigt - ohne unsere Beteiligung. Wir haben den Antrag gem. § 81 II 2 ArbGG zurückgenommen.

Würde die Rechnung so machen:

Geschäftsgebühr
Verfahrensgebühr
Anrechnung - Pauschale bleibt -
Terminsgebühr und
Einigungsgebühr

Aber ist das richtig? Ensteht die Einigungsgebühr? Wir haben definitiv an der Einigung uns nicht beteiligt und vor Gericht ja den Antrag zurückgenommen??

Vielen Dank im Voraus
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