Kosten des Widerspruchsverfahrens

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Benutzeravatar
anwaltsliebling
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 606
Registriert: 01.05.2007, 13:19
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText
Wohnort: Bayern

#1

13.09.2018, 10:07

Guten Morgen,

gegen den Bescheid der DRV hatten wir Widerspruch eingelegt, ablehenender Widerspruchsbescheid erging, gegen den wir geklagt haben. Widerspruchsbescheid wurde vom Gericht aufgehoben, die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Streitwertfestsetzung auf 3000 EUR. Ich habe jetzt Kostenfestsetzung beantragt (1,3 VG, 1,2 TG, Fahrtkosten etc.). Im Urteil steht zwar nicht, dass die Beklagte auch die Kosten des Vorverfahrens/Widerspruchsverfahrens zu tragen hat, aber kann ich dennoch die DRV auffordern, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu bezahlen oder muss das Sozialgericht diesbezüglich erst eine Kostenentscheidung treffen? Vielen Dank.
Grüßle
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1990
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#2

13.09.2018, 10:20

Wie ist denn die genaue Formulierung in dem Urteil wegen der Kosten?
Steht dort vielleicht "Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen"?

Ansonsten würde ich einfach "frech sein" und die Kosten des Widerspruchsverfahrens in dem Kfa mit aufführen. Im schlimmsten Fall werden sie nicht anerkannt wegen fehlender Kostenentscheidung hierüber. Zurücknehmen kann man die Kosten dann immer noch....
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#3

13.09.2018, 10:28

Außergerichtliche Kosten sind aber nicht gleichzusetzen mit vorgerichtlichen Kosten.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Benutzeravatar
anwaltsliebling
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 606
Registriert: 01.05.2007, 13:19
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText
Wohnort: Bayern

#4

13.09.2018, 10:36

Es steht leider nur drin: "Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens". Ich hab gemeint, im KFA haben die Kosten für das Widerspruchsverfahren (weil ja vorgerichtlich) nix verloren .... hm.
Grüßle
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1990
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#5

13.09.2018, 10:44

Wir haben viele Verfahren gegen das Jobcenter, welche nach Rahmengebühren abgerechnet werden. Wenn ich entsprechende Urteile kriege, nehme ich die Kosten des Widerspruchs- und Klageverfahrens in den Kfa auf, Jobcenter zahlt nach Erhalt des Kfa und ich erkläre dann Kfa für erledigt.
Antworten