Hallo, wir haben folgendes Problem:
Ein Mandant von uns wurde als Gesamtschuldner mit weiteren Beteiligten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, es fand ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt, danach ist der Mandant verstorben. In I. Instanz ist nach dem Tod ein Urteil auch gegen ihn ergangen, gegen das wir keine Berufung eingelegt haben, weil - wie gesagt - verstorben. Die weiteren Beklagten haben Berufung gegen das Urteil eingelegt, dem jetzt voll stattgegeben wurde, die Klage wurde abgewiesen.
Bin absolut ratlos wegen der Kosten unseres verstorbenen Mandanten. Deshalb meine Fragen:
Erstens: stehen uns die Gebühren I. Instanz zu, da in dieser ein Urteil gegen unseren Mandanten ergangen ist, gegen das wir keine Berufung eingelegt haben.
Zweitens: Falls uns durch die Gegenseite zu zahlende Gebühren festgesetzt werden und diese zahlen, können wir das Geld behalten oder müssen wir es in den Nachlass zahlen? Unser Mandant war komplett überschuldet.
LG
Tobischmackebatz
Kostenfestsetzung gegen Gegenseite, Mandant verstorben
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Die Gebühren für die I. Instanz stehen Euch natürlich zu. Allerdings wo willst Du die geltend machen? Wenn überhaupt, sind diese Gebühren ja jetzt durch eventuelle Erben zu zahlen, was aber dann, wenn - wie Du schreibst - der Nachlass überschuldet ist, auch wegfällt.
Ihr habt in der I. Instanz verloren. Aus welchem Grund sollten also zu Euren Gunsten gegen die Gegenseite Kosten festgesetzt werden?
Ihr habt in der I. Instanz verloren. Aus welchem Grund sollten also zu Euren Gunsten gegen die Gegenseite Kosten festgesetzt werden?
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Wieso wurde nicht vor Erlass des Urteils dem Gericht mitgeteilt, dass der Mandant verstorben ist.
Gebühren für die I. Instanz stehen euch zu - diese müssten gegen die Erben geltend gemacht werden.
Ein Gebührenanspruch besteht entsprechend der Kostenentscheidung für die I. Instanz gegen den Kläger nicht.
Gebühren für die I. Instanz stehen euch zu - diese müssten gegen die Erben geltend gemacht werden.
Ein Gebührenanspruch besteht entsprechend der Kostenentscheidung für die I. Instanz gegen den Kläger nicht.
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@Anahid: Na schön, dass wir uns einig sind.
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Wurde in II. Instanz eine Kostengrundsatzentscheidung getroffen, die die der ersten Instanz aufhebt und Euren Mdt. mit einschließt (was mich zwar wundern würde, aber man weiß ja nie).