Hi Leute wir haben hier eine Verwaltungsangelegenheit, wo unsere Mdtin zunächst selbst Widerspruch gegen einen Bescheid (Integrationskurs) des Bundesamtes eingelegt hatte. Danach ist sie zu uns gekommen, wir haben Klage beim VG eingereicht. Das Bundesamt hat den Bescheid geändert und somit wurde die Sache von beiden Parteien für erledigt erklärt und das Verfahren eingestellt.
Abrechnung
1,3 3100
Post- u.Telep
Mwst.
Summe
Stimmt die Rechnung? Ich bin mir unsicher, weil im Ergänzungsbescheid des Bundesamtes steht: Die Hinzuziehung eines RA's wird im hier betroffenen Widerspruchsverfahren als notwendig erachtet ?
Und ich wüsste auch nicht welchen Streitwert ich nehmen sollte.
Streitwert
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wenn die Mdtin selbst Widerspruch eingelegt und ihr die Klage eingereicht hat, dann bekommt ihr auch nur die Verfahrensgebühr für das Klagverfahren
Gehe jeden Tag mit dem Hund, auch wenn du keinen hast
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Streitwert 5000 Euro nach § 52 II GKG, passende Urteile dazu mit den Stichworten "Streitwert Integrationskurs" über diese weltbekannte Suchmaschine;-)
Dieser Zusatz "Hinzuziehung RA im Widerspruchsverfahren war notwendig" ist wohl versehentlich von der Behörde aufgenommen worden. Wenn ein RA im Widerspruchsverfahren tätig war, Widerspruch zurückgewiesen und im Klageverfahren dann doch der begehrte Bescheid mit Kostentragung der Behörde erlassen wird, kann man im Kfa sowohl die Gebühren des Widerspruchs- als auch des Klageverfahrens geltend machen, unter Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr dann natürlich.
Dieser Zusatz "Hinzuziehung RA im Widerspruchsverfahren war notwendig" ist wohl versehentlich von der Behörde aufgenommen worden. Wenn ein RA im Widerspruchsverfahren tätig war, Widerspruch zurückgewiesen und im Klageverfahren dann doch der begehrte Bescheid mit Kostentragung der Behörde erlassen wird, kann man im Kfa sowohl die Gebühren des Widerspruchs- als auch des Klageverfahrens geltend machen, unter Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr dann natürlich.
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Was ist denn mit einer Einigungsgebühr nach Nr. 1003? Hat sich doch erst nach Klageerhebung durch Hilfe des Anwalts erledigt oder?
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
Ich glaube nicht das es ein Versehen war, weil unser RA extra ein Schreiben an das BAMF geschickt hat, dass sie doch bitte diesen Satz noch mit aufnehmen sollten. Der Satz steht jetzt jedenfalls, heißt es, ich kann die Kosten für das Widerspruchsverfahren und für das Klageverfahren geltend machen?Feldhamster hat geschrieben: ↑12.09.2018, 21:39Streitwert 5000 Euro nach § 52 II GKG, passende Urteile dazu mit den Stichworten "Streitwert Integrationskurs" über diese weltbekannte Suchmaschine;-)
Dieser Zusatz "Hinzuziehung RA im Widerspruchsverfahren war notwendig" ist wohl versehentlich von der Behörde aufgenommen worden. Wenn ein RA im Widerspruchsverfahren tätig war, Widerspruch zurückgewiesen und im Klageverfahren dann doch der begehrte Bescheid mit Kostentragung der Behörde erlassen wird, kann man im Kfa sowohl die Gebühren des Widerspruchs- als auch des Klageverfahrens geltend machen, unter Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr dann natürlich.
Vielen Dank für dein eAntwort
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Du kannst nur RA-Gebühren für das Widerspruchsverfahren geltend machen, wenn ihr darin tätig ward. So wie ich deine Frage am Anfang verstanden habe, seit ihr jedoch erst mit der Klage mandatiert worden und die Mandantin hat das komplette Widerspruchsverfahren, also bis einschließlich Erlass des Widerspruchsbescheides, alleine geführt. Dann sind keine Anwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren entstanden und können somit nicht erstattet verlangt werden. Warum euer RA den Satz bei einer solchen Fallkonstellation extra vom BAMF haben wollte, weiß ich nicht.
Feldhamster hat geschrieben: ↑13.09.2018, 12:41Du kannst nur RA-Gebühren für das Widerspruchsverfahren geltend machen, wenn ihr darin tätig ward. So wie ich deine Frage am Anfang verstanden habe, seit ihr jedoch erst mit der Klage mandatiert worden und die Mandantin hat das komplette Widerspruchsverfahren, also bis einschließlich Erlass des Widerspruchsbescheides, alleine geführt. Dann sind keine Anwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren entstanden und können somit nicht erstattet verlangt werden. Warum euer RA den Satz bei einer solchen Fallkonstellation extra vom BAMF haben wollte, weiß ich nicht.
Okey vielen Dank
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Gern geschehen