GF anrechnen oder nicht?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Steffi80
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#1

11.09.2018, 11:54

Ich habe hier ein kostentechnisch recht verworrenes Verfahren und brauche dringend Hilfe:
Wir haben einen Mandanten vertreten, der einen Unfall mit einem Inlineskater erlitten hat. Wir haben Klage vor dem LG erhoben auf ca. 10.000 €.
Zeitgleich hat die Gegenseite Klage vor dem AG erhoben auf ca. 2.000 € (nicht als Widerklage, sondern eigenes Verfahren vor dem AG).
Die Verfahren wurden nicht verbunden.
Im Termin vor dem LG wurde ein Vergleich geschlossen, der in etwa so lautet:
Gegner zahlt an unseren Mandanten 5.000 €. Damit sind alle Ansprüche der Parteien aus diesem Verfahren sowie diejenigen aus dem amtsgerichtlichen Verfahren, Aktenzeichen XY, mit umgekehrtem Rubrum, erledigt.
Die Kosten des RS und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben (aber nur die des LG-Verfahrens).

Der Mandant hat eine Haftpflichtversicherung, die die Deckungszusage für die Verteidigung gegen die 2.000 € zugesagt hat - aber nur gerichtlich, nicht vorgerichtlich.
Der Mandant hat eine Rechtsschutzversicherung, die die Deckungszusage erteilt hat über das Fordern der 10.000 - vorgerichtlich und gerichtlich.
Ich habe bisher abgerechnet und bekommen: Von der Haftpflicht: Vorgerichtliche und gerichtliche Gebühren für das LG-Verfahren aus Streitwert 12.000 € anteilig ausgerechnet auf 10.000 €, also 5/6 der LG-VerfahrensKosten. Die restlichen 1/6 der (LG-)gerichtlich entstandenen Gebühren habe ich von der Haftpflicht eingefordert und bekommen.

Soweit so gut. Nun ist aber das amtsgerichtliche Verfahren durch Erledigungserklärung des Klägers beendet worden. Der Richter hat nach § 91a ZPO die Kosten nach billigem Ermessen gegeneinander aufgehoben (obwohl wir anderer Auffassung waren und die Kosten gern beim Kläger gehabt hätten, denn der Vergleich vor dem LG umfasst nur die Kosten des LG-Verfahrens).
Dann müsste ich diese Kosten ja nun mit der Haftpflicht des Mandanten abrechnen? Die werden wohl etwas verwundert sein, wenn sie für 2 Gerichtsverfahren zahlen sollen?
Ziehe ich dann hier den nach VV Teil 3, Vorbem.3 Abs. 4 abzuziehenden Teil ab oder nicht? Gegenüber der Haftpflicht ist vorgerichtlich ja keine GF entstanden, weil sie da keine Deckung übernommen hat (Dem Mandanten gegenüber wurde bisher auf Geltendmachung verzichtet).
Bin dankbar für Hilfe!
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Anahid
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#2

11.09.2018, 13:49

Ihr seid doch vorgerichtlich wegen der 2.000,00 €, die die Gegenseite geltend macht, mit Sicherheit gar nicht tätig gewesen. Denn die Forderung wurde ja dann wohl gegenüber der KFZ-Haftpflichtversicherung Eures Mandanten geltend gemacht, die in der Regel vorgerichtlich keinen Anwalt einschaltet, sondern Ansprüche über ihre Schadensachbearbeiter prüft und ggf. - wie wohl hier - ablehnt. Also kann - ganz egal aus welchem Gesichtspunkt - eine GG da gar nicht entstanden sein.

Die einzige GG, die entstanden sein kann, ist die wegen der Geltendmachung der 10.000,00 € für Euren Mandanten. Das ist aber eine Abrechnungssache mit der Rechtsschutzversicherung. Ich versteh grad nicht so ganz genau, wo Du drauf hinaus willst.
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Steffi80
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#3

11.09.2018, 14:01

Mandant war mit dem Fahrrad unterwegs, sorry, die Information hatte ich nicht beigefügt. Daher keine KFZ-Haftpflicht.
Aber die vorgerichtliche Tätigkeit bezog sich wohl wirklich nur aufs Geltendmachen der 10.000 € und nicht aufs Abwehren der 2.000 €. Werds daher nicht abziehen und schauen wie die Haftpflicht reagiert, wenn Sie nun nochmal zahlen soll.
Trotzdem danke für die Antwort.
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#4

11.09.2018, 14:07

Wenn eine GG nur aus 10.000,00 € abgerechnet wurde, dann kann die selbstverständlich nicht auf die VG aus dem Verfahren über die 2.000,00 € der Gegenseite angerechnet werden.
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