Verzicht Versorgungsausgleich = Einigungsgebühr?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Birne
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#1

11.09.2018, 11:05

Hallo ihr Lieben! :wink1

Zu diesem Dienstagmorgen eine wohl einfache Frage, aber irgendwie löst sich der Knoten in meiner Birne mal wieder gerade nicht :mrgreen:

In einem einfachen Scheidungsverfahren wurde ein Vergleich darüber geschlossen, dass auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wechselseitig und auf die Geltendmachung von nachehelichen Unterhalt wechselseitig verzichtet wird.

Hier nun die absolut blöde Frage :oops: : Kann ich die Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG abrechnen???

Irgendwie finde ich nicht so wirklich was dazu und wenn dann nur in Verbindung mit einem Mehrvergleich, was ich hier aber gar nicht habe (zumindest steht es so nicht im Protokoll).

Ich danke euch für im Voraus für eure Antworten und drückt mir die Daumen, dass der Knoten sich in meiner Birne bald löst :mrgreen:
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Feldhamster
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#2

11.09.2018, 11:17

ja, es entsteht eine Einigungsgebühr nach dem Wert des VAG (OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juli 2011, Az: II-6 WF 100/11 und II-6 WF 101/11)
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Birne
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#3

11.09.2018, 11:23

Danke Feldhamster für deine Antwort!

Für mich ist es nur nicht ganz nachvollziehbar, wieso nach Nr. 1000 VV und nicht nach Nr. 1003!!?? :kopfkratz
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#4

11.09.2018, 11:27

Natürlich entsteht die nach Nr. 1003. Wie kommst Du auf 1000?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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Birne
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#5

11.09.2018, 11:36

Steht in dem vom Feldhamster angeführten Beschluss des OLG
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#6

11.09.2018, 11:43

Das Gericht ist da einfach unpräzise. Die ausgeurteilten 252,28 € sind aber eine 1,0 aus 4.500 (PKH, nach altem Recht, zzgl. USt).
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Birne
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#7

11.09.2018, 11:53

Aha okay! Dann danke auch dir, Adora, und da kann ich meine Abrechnung jetzt erstellen :wink:
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