Gebühren für Verfahrensrüge?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Falbala146
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#1

10.09.2018, 14:26

Hallo,

ich grüble gerade über den Gebühren in einem etwas speziellen Fall.

Der vorher tätige Anwalt hatte das Verfahren in erster Instanz gewonnen (Zivilrecht, Forderungsklage). Die Gegenseite hatte dann Berufung eingelegt, aber noch darum gebeten sich nicht anzuzeigen, weil erst das Ergebnis des PKH-Antrags abgewartet werden sollte. Der Anwalt hat sich dann tatsächlich noch nicht angezeigt, aber einige Male nach dem Stand des Verfahrens gefragt.

Etwa zwei Jahre später wurden wir mit allen Fällen des betreffenden Mandanten neu mandatiert. Wir haben uns zwar angezeigt, aber niemals die Abweisung der Berufung beantragt. Auch wir haben uns dann mal nach dem Stand des Verfahrens erkundigt.

Letztlich habe ich dann eine Verzögerungsrüge erhoben, weil das Verfahren über drei Jahre lang gelegen hatte ohne dass es auch nur eine Berufungsbegründung gegeben hatte. Daraufhin wurde nun (nach etwa vier Jahren) der PKH-Antrag bewilligt, dann aber die Berufung verworfen.

Welche Gebühren bekommen wir denn nun für die Berufungsinstanz, bzw. für die Erhebung der Verzögerungsrüge?
Feldhamster
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#2

10.09.2018, 21:40

Hi,

ich hatte so eine Sache zwar noch nicht, aber nach Burhoff in StRR 2012, 4 sind die Gebühren für eine Verfahrensrügen mit der Verfahrensgebühr abgegolten (zumindest im Strafrecht). Ich würde es analog auf das Zivilrecht anwenden und die Verfahrensgebühr Nr. 3200 anmelden. Gegenseite oder Rechtspfleger werden sich melden, wenn sie es anders sehen.
Falbala146
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#3

11.09.2018, 11:12

Hallo, danke dafür.

Wir probieren es jetzt mit Nr. 3201, vorzeitige Beendigung des Auftrages. Mal sehen ob einer was dagegen hat ...:-)
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