Erinnerung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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pepe
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#1

06.09.2018, 13:08

Hallo Zusammen,

wir vollstrecken gegen einen Schuldner. Dieser ist in Erbengemeinschaft zusammen mit seinem Bruder Eigentümer eines Grundstücks. Wir haben den Anspruch aus der Erbschaft gepfändet und vollstreckung nun in das den beiden Brüdern gehörende Grundstück. Teilungsversteigerung

Jetzt legt der Bruder (also nicht unser Schuldner) gegen die Vollstreckung Erinnerung ein. Diese wird abgewiesen.

Haben wir da noch einen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Anwaltskosten im Erinnerungsverfahren?

Wenn der Schuldner Erinnerung eingelegt hätte, würde ich sagen nein. Aber wenn ein "unbeteiligter" Dritter die Erinnerng einlegt?

:thx
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Anahid
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#2

06.09.2018, 14:48

Und welche Konstellation könntest Du Dir vorstellen, wo ein "unbeteiligter" Dritter gegen eine Vollstreckungsmaßnahme Erinnerung einlegt? Welchen Grund sollte er denn dazu haben, wenn er ja nicht beteiligt ist? :kopfkratz
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pepe
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#3

06.09.2018, 15:48

Wenn der Gläubiger gegen den Schuldner vollstreckt, leuchtet es mir ein, dass eine Erinnerung des Schuldners gegen die ZV von der 3309 des RA des Gläubigers davon umfasst ist.

Wenn wie in meinem Fall der Gläubiger gegen den Schuldner vollstreckt und der Bruder des Schuldners Erinnerung einlegt, leuchtet mir das nicht ein.
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#4

06.09.2018, 17:41

Aber der Bruder ist doch kein unbeteiligter Dritter. Der ist Miteigentümer von dem Haus und daher natürlich an der Versteigerung beteiligt. Der ist doch Drittschuldner, wenn Ihr den Erbschaftsanteil gepfändet habt.
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pepe
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#5

05.01.2019, 14:53

Hallo Zusammen,

da das Thema bei uns noch einmal aufgekommen ist, stelle ich die eingangs gestellte Frage noch einmal:

Haben wir da noch einen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Anwaltskosten im Erinnerungsverfahren?

:thx
Feldhamster
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#6

05.01.2019, 21:37

Ohne einen Blick in einen Kommentar geworfen zu haben, würde ich aus dem Bauch heraus vermuten, dass ihr keine gesonderten Gebühren im Erinnerungsverfahren abrechnen könnt.
Aber: der Beschluss über die Zurückweisung der Erinnerung muss doch eine Kostenentscheidung enthalten. Wenn die Kosten des Erinnerungsverfahrens dem Bruder des Schuldners auferlegt wurden, weil dieser die Erinnerung eingelegt hat, würde ich doch einen Kfa stellen bezüglich der Kosten, durch die von euch eingeleitete ZV-Maßnahme entstanden sind. So bekommt ihr den Betrag vielleicht tatsächlich von dem Bruder des Schuldners erstattet, während ihr dann nach Zahlung durch den Bruder natürlich keine zusätzliche Erstattung mehr vom Schuldner verlangen könnt.
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