Grundsätzliche Frage: Überzahlung durch KFB?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Dukatesse
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#1

04.09.2018, 11:08

Hallo miteinander,

ich habe mal eine grundsätzliche Frage, die sich schon mal behandelt wurde. Ich konnte aber eben nichts finden (ich suche vielleicht falsch).

A nimmt B (beide anwaltlich vertreten) außergerichtlich auf Zahlung in Anspruch. B zahlt nicht. Im anschließenden Klageverfahren unterliegt A in Gänze.

Im Kostenfestsetzungsverfahren macht B nun die volle Verfahrensgebühr 3100 geltend. Dies wird auch entsprechend festgesetzt. Im Innenverhältnis zwischen B und seinem Anwalt ist ja aber nur die verminderte (Vorb. 3 Abs. 4) Verfahrensgebühr angefallen.

Das heißt doch dann jetzt aber, dass B nun überzahlt ist, wenn A die titulierte Verfahrensgebühr erstattet. Der überschießende Betrag kann ja auch nicht so einfach mit der vorgerichtlichen Gebühr verrechnet werden, denn A hat auf die Geschäftsgebühr nichts gezahlt und muss es ja auch nicht, weil da kein Erstattungsanspruch besteht.

Ist das so korrekt?
Freija
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#2

04.09.2018, 11:38

Ich denke nicht, dass sich diese Frage tatsächlich stellt. Meiner Meinung nach steht es ja auch dem klägerischen Anwalt frei, eine hälftige Geschäftsgebühr mit der Klage geltend zu machen und sodann im Festsetzungsverfahren die volle Verfahrensgebühr zu bekommen, diese Möglichkeit sollte dann auch dem Anwalt der Gegenseite zustehen, mit dem Unterschied, dass die hälftige Geschäftsgebühr nicht erstattet wird.
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Adora Belle
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#3

04.09.2018, 11:56

Warum soll B überzahlt sein? B hat (im besten Falle) von seinem Mandanten die volle GG und die halbe VG erhalten. Die Erstattung der Gegenseite wird an den Mandanten ausgekehrt.

Im übrigen entsteht die VG nicht vermindert, sondern in voller Höhe. Genauso wie die GG. Es ist aber die halbe GG auf die VG anzurechnen.
Dukatesse
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#4

04.09.2018, 12:13

Adora Belle hat geschrieben:Warum soll B überzahlt sein?
Weil A dem B im Hinblick auf die Verfahrensgebühr aus dem KFB mehr erstatten muss, als der Anwalt des B von B abrechnet (wg. Anrechnung). Wenn der Anwalt des B den Rest an seinen Mandanten auskehrt und der B diesen Betrag behalten darf, dann hat faktisch der A dem B einen Teil der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr erstattet, obwohl dem B gegen A insoweit weder ein prozessualer noch ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zusteht.
Pitt
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#5

04.09.2018, 12:30

Standardfall: Bei Geschäfts- und Verfahrensgebühr kommt man unter Berücksichtigung der Anrechnung auf 1,95 Gebühren. Festgesetzt wird die 1,3 Verfahrensgebühr (Terminsgebühr usw. lasse ich mal außen vor). B zahlt an seinen Anwalt 1,95, er erhält von A die festgesetzten 1,3. Ich sehe hier wie Adora Belle auch keine Überzahlung. Guck mal in § 15a RVG, da steht alles zu der Frage, wann sich ein Dritter auf die Anrechnung berufen darf. Wenn die dort genannten Voraussetzungen bei A hier nicht vorliegen, kann er sich auch nicht auf eine Anrechnung berufen. Bei dem hier beschriebenen Fall ist es so, dass B noch 0,65 vorgerichtlich entstandene Gebühren zu zahlen hat, die er nicht von der Gegenseite erhält.
Dukatesse
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#6

04.09.2018, 13:19

Pitt hat geschrieben: Bei dem hier beschriebenen Fall ist es so, dass B noch 0,65 vorgerichtlich entstandene Gebühren zu zahlen hat, die er nicht von der Gegenseite erhält
a) Du schreibst, dass noch (!) 0,65-Gebühren an seinen Anwalt zu zahlen hat. Was ist, wenn sein Anwalt ihm für seine vorgerichtliche Tätigkeit aber einer 1,3-fache Gebühr bereits in Rechnung gestellt hatte und diese hat B auch bezahlt hat?

b) Doch selbst wenn nicht: Irgendwie versteht Ihr nicht, was ich meine: Wenn der Anwalt von seinem Mandanten nicht die volle Verfahrensgebühr abrechnet, weil er die Geschätsgebühr hälftig anrechnen muss, dann ist die Erstattung einer vollen Verfahrensgebühr (durch den Verfahrensgegner) eine Überzahlung, nämlich im Hinblick auf die Verfahrensgebühr. Das ist doch logisch: Gegen mich besteht eine Forderung in Höhe von € 200,00. Ein anderer muss mir diese Kosten erstatten und zahlt an mich € 300,00. Es liegt eine Überzahlung vor. Wer sagt, dass keine Überzahlung vorliegt und B halt dann nur noch eine 0,65-Gebühr zu zahlen hat, der macht damit ja folgendes: Er verrechnet die Überzahlung der Verfahrensgebühr mit der Geschäftsgebühr. Der A, der die Überzahlung geleistet hat, muss dem B aber nicht die vorgerichtliche Gebühr erstatten.
Pitt
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#7

04.09.2018, 13:27

A muss nicht erstatten, wenn die Voraussetzungen des § 15a RVG vorliegen und das sehe ich hier immer noch nicht.
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#8

04.09.2018, 13:28

Dafür wurde aber doch gerade §15a Abs.2 geschaffen. Hast Du den gelesen?

Die Gebührenreduktion soll nicht dem Dritten zugute kommen. Der soll sich darauf nur berufen können, wenn er schon eine der beiden Gebühren vollständig gezahlt hat. Und nochmal, auch die VG entsteht unvermindert. Der B darf sie nur von seinem Mandanten nicht mehr unvermindert fordern, weil er bereits die volle GG erhalten hat.
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