Liebe alle,
im Berufungsverfahren haben wir uns nicht bestellt und wir haben keinen Zurückweisungs- oder Kostenantrag gestellt, das Gericht hat uns alles zugeschickt und wir haben es an den Mandanten weitergeleitet.
Die Berufung wurde mit Beschluss kostenpflichtig als unzulässig verworfen. (§ 522 Abs. 1 Seite 2 ZPO).
Sind hier Kosten erstattungsfähig? Oder keine?
Danke und liebe Grüße
renofix
Berufungsbeklagte welche Kosten?
-
- ...wegen der Kekse hier
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 617
- Registriert: 12.12.2013, 12:35
- Beruf: ReNo
Ich denke, dass alleine durch das Entgegennehmen und Weiterleiten an den Mandanten bei euch eine Verfahrensgebühr entstanden ist; mE ist eine explizite Bestellung im Berufungsverfahren zur Entstehung der Gebühren nicht notwendig, solange ihr erstinstanzlich bestellt wart. Hab jetzt aber gerade keine Fundstelle dazu.
- renofix
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 518
- Registriert: 06.06.2007, 22:56
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Wohnort: Berlin
Ja, das denke ich auch. Aber wäre dies Gebühr dann auch erstattungsfähig?
Der Profi macht nur neue Fehler.
Der Dummkopf wiederholt seine Fehler.
Der Faule und der Feige machen keine Fehler.
(Oscar Wilde)
Schön, dass es Foreno gibt!
Der Dummkopf wiederholt seine Fehler.
Der Faule und der Feige machen keine Fehler.
(Oscar Wilde)
Schön, dass es Foreno gibt!
- mücki
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1446
- Registriert: 04.11.2009, 14:36
- Beruf: ReNo
- Software: RA-Micro
Hier entsteht eine Gebühr nach 3201 VV RVG, wenn ihr zumindest ggü. eurem Mandanten mehr getan habt, als die Rechtsmittelschrift ausschließlich weiterzuleiten sonst bekommt ihr keine Gebühr:
"Ist der Anwalt noch nicht beauftragt, gehören die Entgegennahme des Berufungsschriftsatzes und die entsprechende Mitteilung an den Mandanten nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG gebührenrechtlich zum Rechtszug und werden nicht gesondert vergütet"
Guckst du hier:
https://www.iww.de/rvgprof/archiv/beruf ... alt-f22151
"Ist der Anwalt noch nicht beauftragt, gehören die Entgegennahme des Berufungsschriftsatzes und die entsprechende Mitteilung an den Mandanten nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG gebührenrechtlich zum Rechtszug und werden nicht gesondert vergütet"
Guckst du hier:
https://www.iww.de/rvgprof/archiv/beruf ... alt-f22151
Zuletzt geändert von mücki am 03.09.2018, 12:28, insgesamt 1-mal geändert.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 675
- Registriert: 01.12.2017, 19:11
- Beruf: Rpfl.
- Wohnort: Niedersachsen
Für das Entstehen der Verfahrensgebühr kommt es darauf an, ob Ihr für das Berufungsverfahren mandatiert wurdet. Dies kann ggf. auch konkludent passiert sein.
Wenn ein entsprechendes Mandatsverhältnis besteht ist eine (reduzierte) Verfahrensgebühr entstanden, welche auch erstattungsfähig wäre.
Wenn ein entsprechendes Mandatsverhältnis besteht ist eine (reduzierte) Verfahrensgebühr entstanden, welche auch erstattungsfähig wäre.
- renofix
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 518
- Registriert: 06.06.2007, 22:56
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Wohnort: Berlin
Das heißt, ich könnte den Antrag stellen, dass die Kosten der Berufungsklägerin auferlegt werden und die 1,1 VG im Wege des Kostenfestsetzungsverfahrens dann festsetzen lassen?
Der Profi macht nur neue Fehler.
Der Dummkopf wiederholt seine Fehler.
Der Faule und der Feige machen keine Fehler.
(Oscar Wilde)
Schön, dass es Foreno gibt!
Der Dummkopf wiederholt seine Fehler.
Der Faule und der Feige machen keine Fehler.
(Oscar Wilde)
Schön, dass es Foreno gibt!
- mücki
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1446
- Registriert: 04.11.2009, 14:36
- Beruf: ReNo
- Software: RA-Micro
Die Berufung ist doch schon kostenpflichtig zurückgewiesen worden. Ansonsten siehe oben: bloßes Weiterleiten löst keine Gebühren aus, wenn ihr mehr getan habt = KFA an Gericht
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch