Klage + Widerklage

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Svengie
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#1

28.08.2018, 15:15

Guten Tag,

ich benötige noch einmal eure Hilfe. Ich habe hier eine Akte zum Abrechnen. Wir waren seinerzeit bzgl. eines Forderungsbetrages iHv. 5.100,00 € tätig. Ein MV belief sich über einen Betrag iHv. 480,20 €. Danach Anspruchsbegründung gleicher Wert. Daraufhin Widerklage (zwei verschiedene Angelegenheiten) iHv. 5.000,00 €. Die RSV erteilt Deckungszusage für das Klageverfahren, aber nicht für die Widerklage (Abwehr von Schadensersatzansprüchen ist nicht versichert).
Im gerichtlichen Verfahren haben wir einen Vergleich geschlossen mit wechselseitiger Unterlassung und Kostenaufhebung geschlossen. Das Gericht hat uns die GK-Rechnung übersandt und hat die Werte wie folgt angegeben:
MV: 480,20 €
Zivilverfahren: 5.480,00 €

Meine Frage ist jetzt, wie meine Abrechnungen auszusehen haben, da ich einerseits mit der RSV abrechne und andererseits mit dem Mdt. die Widerklage oder nicht? Falls ja, würde ich wie folgt abrechnen:

Abrechnung mit der RSV:
Gegenstandswert: 5.480,00 €
1,0 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG (Gebührenvereinbarung mit der RSV)
(Wert: 5.100,00 €)
354,00 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVV
20,00 €
1,0 Verfahrensgebühr (Mahnverfahren) gem. Nr. 3305 VV RVG (Wert: 480,20 €)
45,00 €
abzgl. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG i.H.v. 0,50 gem. Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 VV RVG i.V.m. § 15a RVG (Wert: 480,20 €)
-22,50 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
9,00 €
1,3 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3100 VV RVG
460,20 €
abzgl. Anrechnung Verfahrensgebühr (Mahnverfahren) i.H.v. 1,00 (Wert: 480,20 €)
-45,00 €
1,2 Terminsgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3104 VV RVG
424,80 €
1,0 Einigungsgebühr (gerichtl. Verfahren) gem. Nr. 1003 VV RVG
354,00 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
20,00 €

Abrechnung mit Mandant:
Gegenstandswert: 5.000,00 €
1,3 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3100 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVV


Könnte das passen?
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Liesel
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#2

28.08.2018, 15:49

Du musst für das Verfahren I. Instanz eine Gesamtrechnung machen und dann entsprechend der Streitwerte Klage / Widerklage die Quotelung vornehmen.
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#3

28.08.2018, 16:27

Ja, aber wie mache ich das wegen der RSV? Die übernimmt ja keine Deckung für die Widerklage.
Svengie
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#4

28.08.2018, 16:44

Könnte das passen:
Klagewert: 5.480,00 €
Widerklage: 5.000,00 €

Quote Klage: 52,29 %
Quote Widerklage: 47,71 %
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#5

28.08.2018, 17:59

Svengie hat geschrieben:Könnte das passen:
Klagewert: 5.480,00 €
Widerklage: 5.000,00 €

Quote Klage: 52,29 %
Quote Widerklage: 47,71 %
Korrekt
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#6

29.08.2018, 09:00

Danke :)
Trine
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#7

29.08.2018, 09:09

Svengie hat geschrieben:Danke :)
könntest du dann mal deine endgültige Abrechnung reinstellen? Mich würde diese auch mal interessieren, wie sie auszusehen hat. :wink2
:thx
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rena
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#8

08.10.2018, 11:26

Hallo zusammen, bei unserem Mandanten ist die Freundin verstorben. Deren Kinder machen nun einen Betrag von 1.000 EUR geltend, der ihnen angeblich noch zusteht aus der Abwicklung des Nachlasses.

Hier gab es jedoch die Abrede, dass sich unser Mandant um die Abwicklung nebst Kosten kümmert und der verbliebene Restbetrag (1.000 EUR) unter ihnen gleichmäßig aufgeteilt wird.

Aus diesem Grund (Wegfall der Abreden) machen wir nun die Beerdigungskosten in Höhe von 3.200 EUR geltend unter Verrechnung des Anspruchs der Gegenseite von 1.000 EUR, also in Höhe eines Betrages von 2.200 EUR.

Ich soll jetzt eine Kostenrisikoübersicht erstellen, falls unser Mandant klagt und stehe völlig auf dem Schlauch.

Unsere Kosten würde ich jetzt aus einem Streitwert von 2.200 EUR (GG und VG) berechnen und die der Gegenseite für die GG aus 1.000 EUR und für die VG aus 2.200 EUR???
Feldhamster
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#9

08.10.2018, 12:25

Hallo rena,

ich verstehe den Sachverhalt nicht so richtig...die Kinder fordern 1.000 € Restbetrag aus dem Nachlass. Also sind von dem Nachlass doch alle Kosten beglichen und noch 1.000 € übrig, die die Kinder haben wollen.
Warum will euer Mandant jetzt € 3.200 Beerdigungskosten fordern?
Hat er sie aus eigenen Mitteln gezahlt oder aus dem Nachlass? Wenn er sie aus dem Nachlass bezahlt hat, hat er doch keinen Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten.
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rena
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#10

08.10.2018, 14:34

Er hat alle Kosten privat und nicht aus dem Nachlass beglichen.
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