Hallo zusammen,
wir sind Kläger und Widerbeklagte, nunmehr haben wir uns gem. § 278 ZPO verglichen. Im Beschluss (Vergleich) erging gleich eine SW-Festsetzung. Allerdings nur über den Klagewert, nicht aber über die Widerklage.
Muss ich nun nach § 32 Abs. 2 RVG oder nach § 33 Abs. 3 RVG Streitwertbeschwerde einlegen? Der Beschwerdegegenstandswert von 200 € wird überschritten, die Voraussetzungen liegen also vor.
Ich hab nur wenig Ahnung wie ich eine Streitwertbeschwerde formuliere
Mein Entwurf hierzu:
"wird gem. § 32 Abs. 2 RVG gegen den Beschluss des Amtsgerichts XYZ vom 06.06.2018, zugegangen am 15.06.2018 mit dem der Streitwert auf 362,95 € festgesetzt worden ist, der zulässige Rechtsbehelf der
Beschwerde
eingelegt.
Es wird beantragt,
einen Beschluss zu erlassen, mit dem der Gegenstandswert zur Berechnung der anwaltlichen Vergütung für die Tätigkeit im Klageverfahren auf 1.448,12 € festgesetzt wird.
Begründung:
Gemäß § 45 GKG werden in einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, zusammengerechnet.
Auch bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 des § 45 GKG entsprechend anzuwenden.
Die Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich immer aus einem Streitwert der Klage und Widerklage. "
[/i]
aber irgendwie bin ich mir mehr als unsicher. Könnt ihr mir helfen ???
Streitwertbeschwerde im eigenen Recht
- Anahid
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Den letzten Satz würde ich weglassen. Die Streitwertfestsetzung betrifft nicht nur die Rechtsanwaltsgebühren, sondern genau genommen den Wert für die Gerichtskosten. Dieser Wert stimmt mit dem Wert für die Anwaltsgebühren in 99 % der Fälle überein, kann aber auch mal differieren. Also letzten Satz weg. Wenn Du einen Abschlusssatz haben möchtest, dann kannst Du schreiben: Der Klagewert betrug ..... € und der Wert der Widerklage belief sich auf ..........€, sodass der Streitwert antragsgemäß abzuändern ist.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.