Hallo,
kurzer Sachverhalt: wir haben ZV gegen unseren SU eingeleitet. Nun meldet sich sein Anwalt und trägt vor, dass der VB nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde usw...
Nach Prufung mussten wir leider feststellen, dass er recht hat Er forderte uns auf, den VB und den erwirkten Haftbefehl auszuhändigen und legte auch noch Einspruch gegen den VB ein. Wir haben die Klage sodann zurückgenommen und ihm den VB + Haftbefehl ausgehändigt.
Er rechnet nun die 1,3 Gebühr nach 3100 und die 0,3 Gebühr nach 3309 RVG ab.
Ist die Abrechnung der 0,3 nach 3309 RVG richtig?
Habt ihr ne Idee?
Abrechnung 0,3 Gebühr nach 3309 RVG richtig?
- Tigerle
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Ich würde sagen ja, die 0,3 Gebühr ist entstanden, da er im ZV-Verfahren für seinen Mandanten tätig war.
Die 1,3 ist für das gerichtliche Verfahren nach Einlegung des Widerspruchs entstanden.
Die 1,3 ist für das gerichtliche Verfahren nach Einlegung des Widerspruchs entstanden.
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Ist denn die Forderung von Euch gegen den Schuldner unbegründet, und nur die Zustellung nicht richtig erfolgt?reno007 hat geschrieben:Ok, danke schön. Dann werde ich seine Rechnung wohl so anweisen müssen...