Abrechnung bei Zwillingen mit unterschiedlichen Streitwerten

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Hasinuss2018
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#1

23.08.2018, 11:07

Hallo zusammen,

ich habe hier eine Akte abzurechnen und irgendwie "stehe ich völlig auf dem Schlauch" heute... Wir vertreten zwei geburtsgeschädigte Kinder, das eine Kind ist mehr geschädigt und der andere weniger. Wir wollen nun für beide eine Klage einreichen mit unterschiedlichen Streitwerten:
Ziffer 1: 150.000,- (Schmerzensgeld Kläger 1)
Ziffer 2: 10.000,- (immater. Schaden Kläger 1)
Ziffer 3: 50.000,- (Feststellungsinteresse Kläger 1)

Ziffer 4: 50.000,- (Schmerzensgeld Kläger 2)
Ziffer 5: 10.000,- (immater. Schaden Kläger 2)
Ziffer 6: 25.000,- (Feststeller Kläger 2)

Ziffer 7: ........,- (noch zu berechnende außergerichtliche Anwaltsgeb. für beide Kläger)

Der vorläufige Gesamtstreitwert ist jetzt 295.000,- € (ohne außergerichtl. Anwaltsgeb., die ja gleich nach Abrechnung reinkommen).

Nun soll ich außergerichtlich sowie die Verfahrensgebühr für die Einreichung der Klage abrechnen. Und hier fängt es schon bei mir an.... Meiner Meinung nach, kann ich hier keine Erhöhungsgeb. gem. Nr. 1008 VV RVG ansetzen, weil es unterschiedliche "Streitgegenstände" sind. Die anderen Möglichkeit ist: Den Streitwert zu splitten und nach den jeweiligen Streitwerten abzurechnen und dann den Abgleich nach § 15 RVG durchzuführen, bin mir aber nicht sicher ob, es hier einen gemeinsamen Anspruch gibt, oder ist Ziffer 7 dann der gemeinsame Anspruch? :kopfkratz

Kann mir Jemand auf die Sprünge helfen? Leider habe ich hier Niemanden, mit dem ich mich austauschen kann, da ich alleine in der Kanzlei bin und die Chefin konnte mir auch nicht weiterhelfen...

LG und Danke im Voraus
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Adora Belle
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#2

23.08.2018, 11:18

Die Ansprüche in der Klage sind zu addieren, deshalb gibt es keine Erhöhung, da hast Du schon mal recht.

Vorgerichtlich kannst Du Dir aussuchen, ob Du es als getrennte Mandate und somit gebührenrechtliche Angelegenheiten behandelst. Ich würde hier dazu tendieren, auch vorgerichtlich aus dem addierten Wert für beide zusammen abzurechnen. Nachteil ist, dass die vorgerichtlichen Kosten dann geringer sind. Vorteil ist, der Anrechnungsbetrag für die Klage viel geringer ist. Wenn Du nämlich vorgerichtlich zwei Geschäftsgebühren hast, und gerichtlich nur eine Verfahrensgebühr, dann musst Du nach BGH beide GGen zur Hälfte anrechnen. Ohne das näher beleuchtet zu haben, vermute ich, dass Du Dich damit schlechter stellst.
Hasinuss2018
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#3

23.08.2018, 11:45

@Adora Belle Vielen Dank für die schnelle Antwort! So mache ich das jetzt auch, da wir nur eine Akte haben, werde ich die Streitwerte addieren und eine GG für beide abrechnen, gleiches gilt dann für die Verfahrensgebühr...
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