Teilrücknahme vor VU abrechnen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Trine
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#1

16.08.2018, 14:19

Hallo ihr Lieben,

mal wieder ich! ... Hilfe ... sag ich nur !

Ich muss eine Angelegenheit abrechnen wegen Geschäftsführerhaftung. Wir haben Bekl. 1 und Bekl. 2 verklagt. Erst haben die Beklagten sich von einem RA vertreten lassen, dann hat Bekl. 1 sich einen neuen RA gesucht. Nach entsprechenden Hinweis vom Gericht haben wir Klage gegen Bekl. 1 Teilrücknahme erklärt.. Daraufhin kam KfB mit der VG, welche wir zu tragen haben.
Nunmehr erging nach mündlicher Verhandlung VU gegen Bekl. 2. Somit müsste ich eine VG + 0,5 TG per Kfa geltend machen.
Die Kostenentscheidung heißt: Bekl. 2 trägt die Kosten des Verf. mit Ausnahme der Kosten betreffend der Teilrücknahme der Klage gegen den Bekl. 1, die tragen wir. (Kfb liegt vor).

Meine Frage: Kann ich jetzt auch ganz normal abrechnen? oder muss ich die VG zur Hälfte kürzen auf 0,65 VG ?? neben der 0,5 TG? Ich bin völlig überfragt.


Bitte bitte um neue Erkenntnisse... :panik :panik :panik
:thx
...
Kennt alle Akten auswendig
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#2

16.08.2018, 14:40

Du musst schauen welche Kosten angefallen wären, wenn die Klage nur gegen den Beklagten zu 2. erhoben worden wäre. Diese können geltend gemacht werden. Etw. weitere nicht.
Eine Kürzung der VG auf 0,65 ist nicht erforderlich. Allenfalls ist ein geringerer Streitwert anzusetzen, wenn der Beklagte zu 2. nicht am kompletten Streitwert beteiligt war.
Trine
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#3

16.08.2018, 14:50

... hat geschrieben:Du musst schauen welche Kosten angefallen wären, wenn die Klage nur gegen den Beklagten zu 2. erhoben worden wäre. Diese können geltend gemacht werden. Etw. weitere nicht.
Eine Kürzung der VG auf 0,65 ist nicht erforderlich. Allenfalls ist ein geringerer Streitwert anzusetzen, wenn der Beklagte zu 2. nicht am kompletten Streitwert beteiligt war.

Doch doch, der Streitwert bleibt gleich. Ich werde eine 1,3 VG und 0,5 TG im kfa ansetzen. Aber ob dass der Rechtspfleger auch so sieht.. :nachdenk
:thx
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