Anrechnung Beratungsgebühr ???

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Trine
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#1

15.08.2018, 16:35

Hallo zusammen,

mal wieder ich. Irgendwie bekomme ich nur komische Sachen auf den Tisch. Gerade weil ich ja schon seit 10 Jahren nicht mehr mit dem RVG gearbeitet habe.

Ich hoffe, mir kann jemand helfen.

Folgendes:

Wir haben gegenüber der RSV eine Beratungspauschale von 120 € + ust abgerechnet in einer Angelegenheit, wo der Arbeitgeber unseres Mandanten eine Zulage kürzen wollte.
Nunmehr haben wir es erreicht, dass die Gegenseite (also der Arbeitgeber) die Zulagen weiterhin zahlt. Somit könnte ich eine Geschäftsgebühr gegenüber der RSV abrechnen.

Frage 1:
Wie errechne ich den GW? Es handelt sich ja um Arbeitsrecht, oder??
"Angelegenheiten, die mangels gesetzlicher Vorschriften nicht bezifferbar sind, z. B. nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten wie Persönlichkeitsverletzungen, Beleidigungen, etc., sind nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 23 Abs. 3 RVG). Hier orientiert man sich grundsätzlich am sogenannten Auffangwert/Regelstreitwert in Höhe von 5.000,00 €"
5000 € GW für die Geschäftsgebühr ??

Frage 2:
Kann ich die Beratungsgebühr (welche ja Pauschalbetrag ist) überhaupt anrechnen auf die Geschäftsgebühr? Im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> habe ich unter § 34 RVG RZ 61 gelesen, dass es gar nicht wirklich geht. Ich bin verwirrt.

Was kann ich denn dann jetzt neben der Beratungspauschale abrechnen??


Ich hoffe, jemand kann mir von euch helfen. Meine Kolleginnen wissen es auch nicht :sad:

Liebe Grüße und einen schönen Feierabend.
:thx
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paralegal6
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#2

15.08.2018, 17:26

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Trine
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#3

16.08.2018, 14:27


ok, also anzurechnen ist sie in jenem Fall.
Nun ist die Frage noch zum Streitwert. Die Zulage ist so gering, dass wir vermutlich auf die Beratungspauschale noch etwas draufzahlen müssten ;)
Meinst du, ich sollte die beiden Summen der Zulage als GW nehmen?
:thx
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Adora Belle
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#4

16.08.2018, 15:04

Na draufgezahlt wird nicht. Wenn sich nach Anrechnung kein weitere Betrag ergibt, bleibt halt nur die Auslagenpauschale stehen.

Zulage müsste doch x12 oder x42 oder so berechnet werden?
Trine
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#5

16.08.2018, 16:04

Adora Belle hat geschrieben:Na draufgezahlt wird nicht. Wenn sich nach Anrechnung kein weitere Betrag ergibt, bleibt halt nur die Auslagenpauschale stehen.

Zulage müsste doch x12 oder x42 oder so berechnet werden?
ich weiß nicht Adora, darum frag ich ja :sad:

ich hatte irgendwo Folgendes gelesen: "Angelegenheiten, die mangels gesetzlicher Vorschriften nicht bezifferbar sind, z. B. nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten wie Persönlichkeitsverletzungen, Beleidigungen, etc., sind nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 23 Abs. 3 RVG). Hier orientiert man sich grundsätzlich am sogenannten Auffangwert/Regelstreitwert in Höhe von 5.000,00 €"
War mir aber vor lauter Google und Bücher Recherche sehr unsicher, bzw. bin es auch immer noch.

:kopfkratz
:thx
CeNedra
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#6

16.08.2018, 16:21

Hier: https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q ... gc71-ygSWg

ging es auch um Zulagen: "Im Streitwert wurde die eingeklagte Summe und für die Feststellung entsprechend § 42 Abs. I S. 1 GKG die Hälfte der 36-fachen Differenz berücksichtigt."

also irgendwas mit x36 ;) Da ich das Urteil ansonsten aber nicht kapiere... Ich würde hier den dreifachen Jahresbetrag der Zulage nehmen. Wenns stundenweise ist, halt die durchschnittliche Stundenanzahl pro Monat bzw. pro Tag und dann hochgerechnet aufs Jahr und x3. Würde nicht die Hälfte nehmen, weil ein entsprechender Abzug ja nur für Feststellungsklagen gilt, außergerichtlich würde ich das nicht hernehmen.
Trine
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#7

17.08.2018, 09:58

CeNedra hat geschrieben:Hier: https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q ... gc71-ygSWg

ging es auch um Zulagen: "Im Streitwert wurde die eingeklagte Summe und für die Feststellung entsprechend § 42 Abs. I S. 1 GKG die Hälfte der 36-fachen Differenz berücksichtigt."

also irgendwas mit x36 ;) Da ich das Urteil ansonsten aber nicht kapiere... Ich würde hier den dreifachen Jahresbetrag der Zulage nehmen. Wenns stundenweise ist, halt die durchschnittliche Stundenanzahl pro Monat bzw. pro Tag und dann hochgerechnet aufs Jahr und x3. Würde nicht die Hälfte nehmen, weil ein entsprechender Abzug ja nur für Feststellungsklagen gilt, außergerichtlich würde ich das nicht hernehmen.


Das klingt gut. Ganz lieben Dank :thx :yeah
:thx
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