Einigung in 2. Instanz über Ansprüche 1. Instanz

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Maija
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#1

15.08.2018, 15:22

Liebe Foren-Mitglieder,

ich habe ein totales Abrechnungsproblem. Eine Konstellation, die ich so noch nie hatte und jetzt total auf dem Schlauch stehe. :hilfe Wäre super, wenn mir jemand helfen könnte.

Zunächst waren wir außergerichtlich tätig und haben bei der Gegenseite 826,00 € geltend gemacht. Im Gegenzug hat die Gegenseite von unserem Mandanten 7942,00 € verlangt.

Unsererseits wurde dann Klage über 826,00 € erhoben und von der Gegenseite Widerklage über 7.942,00 €. Es hat auch eine Verhandlung stattgefunden. Letztlich ist ein Teilurteil ergangen, wonach unserem Mandanten die 826,00 € zugesprochen und der Streitwert in dieser Höhe festgesetzt wurde. Über die von der Gegenseite per Widerklage geltend gemachten 7.942,00 € wurde erstinstanzlich nicht entschieden!

Die Gegenseite hat dann Berufung gegen dieses Teilurteil eingelegt und im Rahmen des Verfahrens wurde sich dann nach 278 Abs. 6 ZPO sowohl über die im Berufungsverfahren anhängigen 826,00 € verglichen, als auch über die 7.942,00 € aus der I. Instanz, über die in der ersten Instanz nicht entschieden wurde. Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 826,00 € festgesetzt und für den Vergleich auf 8.768,00 €.

Ich hätte das jetzt wie folgt abgerechnet, bin mir aber nicht sicher, ob das so stimmt:

außergerichtlich:
1,3 GG aus 8.768,00

I. Instanz:
1,3 VG aus 826,00 €
abzgl. 0,65 Anrechnung aus 826,00 €
1,2 TG aus 826,00 €

II. Instanz:
1,6 VG aus 826,00 €
1,1 VG aus 7.942,00 €
Abgleich nach § 15 Abs. 3 RVG
1,2 TG aus 8.768,00 €
1,0 EG aus 7.942,00 €
1,3 EG aus 826,00 €
Abgleich nach § 15 Abs. 3 RVG

Mein Problem ist jetzt zum einen, ob die Anrechnung von der GG so stimmt, oder ob ich die irgendwie aus den 7.942,00 € auch noch anrechnen muss, die ja streitwertmäßig erst in der II. Instanz auftauchen. Und mein anderes Problem ist, dass sich in der II. Instanz auch über die Ansprüche verglichen wurde, die in der I. Instanz anhängig waren, aber über die in der I. Instanz nicht entschieden wurde. Ich vermute, dass ich, wenn ich so wie oben abrechne, zuviel VG und TG erhalte und hier evtl. irgendwie eine Anrechnung machen muss, aber ich weiß nicht wie :augenreib

Vielen Dank schon mal für Euer Mitdenken und Eure Hilfe!
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#2

15.08.2018, 17:02

Warum willst du in der I. Instanz nur Gebühren nach dem Wert von 826€ geltend machen?
In der I. Instanz sind doch Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert aus Klage und Widerklage (8.768€) angefallen. Dann muss natürlich auch nach diesem Wert angerechnet werden, wenn schon eine außergerichtliche GG nach diesem Wert entstanden ist.

Die Abrechnung der II. Instanz halte ich für richtig.
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#3

15.08.2018, 19:11

Die Höhe der Einigungsgebühren in der II. Instanz stimmt meiner Meinung nach nicht.
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#4

15.08.2018, 21:34

Hallo von ...

Kann ich denn betreffend die I. Instanz die Gebühren aus 8768 € abrechnen, wenn der SW lt. Teilurteil auf 826 € festgesetzt wurde? Ich dachte ich kann dann nur die 826 € nehmen.
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#5

16.08.2018, 08:39

Den Teil mit der Festsetzung des Streitwertes habe ich überlesen.
Jetzt kommt es darauf an, wie der Streitwertbeschluss gefasst wurde. Bezog sich dieser nur auf das Teilurteil oder wurde dieser vor der Widerklage gefasst?

Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe ist die Widerklage rechtshängig und es wurde sogar über diese verhandelt. Insoweit würde ich mal vermuten, dass sich der Streitwertbeschluss nur auf den Streitgegenstand des Teilurteils bezieht. Ggf. um Klarstellung beim Gericht I. Instanz bitten.
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#6

16.08.2018, 12:25

... hat geschrieben:Insoweit würde ich mal vermuten, dass sich der Streitwertbeschluss nur auf den Streitgegenstand des Teilurteils bezieht. Ggf. um Klarstellung beim Gericht I. Instanz bitten.
So habe ich das auch verstanden.
~ Grüßle ~
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#7

17.08.2018, 20:23

Zur weiteren Klarstellung:

Es wurde von der Gegenseite Widerklage erhoben und fünf Tage später war Verhandlungstermin (eigentlich aufgrund unserer Klage anberaumt), in welchem dann auch streitige Anträge betreffend die Widerklage gestellt wurden. In diesem Termin wurde dann für zwei Tage später ein EVT bestimmt. Im Rahmen dieses EVT hat der Richter das Teilurteil erlassen, in welchem auch der Streitwert auf 826,00 € festgesetzt wurde. Es ist aufgrund der Kürze der Zeit zu keiner schriftlichen Erwiderung von unserer Seite auf die Widerklage gekommen. Aber das dürfte ja keine Rolle spielen. Somit bezieht sich die SW-Festsetzung, soweit ich das richtig sehe, nur auf das Teilurteil.

Was meint ihr mit der Klarstellung bei I. Instanz? Soll ich da jetzt einfach nochmal um Streitwertfestsetzung bitten?
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#8

23.10.2018, 18:03

Hallo zusammen,

hat jetzt eine Weile gedauert, aber jetzt hab ich endlich die kompletten Streitwerte. Der Streitwert fűr die 1. Instanz wurde nun auf 8768 € festgesetzt (nun inkl. Widerklage). Der Wert fűr die 2. Instanz wurde auf 826 € und fűr den Vergleich auf 8768 € festgesetzt. Ich hab jetzt ein bisschen rumgesucht wie man das abrechnet und zwei Varianten gefunden, wo ich nicht weiß, welche richtig ist.

Ich hätte jetzt so abgrechnet:

1. Instanz
1,3 VG aus 8768 €
1,2 TG aus 8768 €

2. Instanz
1,6 VG aus 826 €
1,2 TG aus 826 €
1,3 EG aus 826 €
1,0 EG aus 7942 €
natűrlich mit Anrechnung nach 15 RVG

oder muss die Abrechnung anders erfolgen?
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#9

24.10.2018, 10:56

In deinem ersten Eintrag hattest du noch die Geschäftsgebühr angerechnet.
Ist diese in dem Vergleich mit tituliert worden? Falls ja, dann musst du anrechnen.

Bezüglich deines Vorschlags für die II. Instanz habe ich mir noch keine Gedanken gemacht.
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#10

24.10.2018, 16:13

Danke. Da hast du recht, die Anrechnung hab ich vergessen zu erwähnen. Tituliert wurde die GG nicht, aber ich muss mit der RS abrechnen, da muss ich doch immer anrechnen, egal ob tituliert oder nicht, oder? Die RS hat die GG auch schon gezahlt.

Betreffend die II. Instanz hab ich eine komplizierte Methode im RVG fűr Anfänger gefunden, da weiß ich nicht, welche richtig ist, ob meine obige oder die aus dem RVG.
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