Hallo zusammen,
ich habe eine erneute Frage:
wir - Kläger waren zur mündlichen Verhandlung anwesend
6 Beklagte - Bekl. zu 1) vertreten durch A - zur mündlichen Verhandlung anwesend
- Bekl. zu 2-5) vertreten durch B - nicht anwesend - durch A vertreten worden in der mündlichen Verhandlung
B hat nunmehr Kfa gestellt und möchte eine Terminsgebühr haben. Aber diese steht ihm doch gar nicht zu ?? Zudem liegt nicht einmal eine Rechnung vor, des A - als UBV - quasi.
Seht ihr das auch so? Ich würde den Kfa ja monieren.
Bitte um Meinungen.
Terminsgebühr angefallen?
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 227
- Registriert: 09.09.2010, 09:21
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
Habt ihr das Protokoll des GTs schon? wie stehen denn da die Vertretungsverhältnisse der Beklagten 2-6 drin?
Die GT könnte neben dem Termin ja auch angefallen sein, durch z.B. einem Telefonat mit deinem RA
Die GT könnte neben dem Termin ja auch angefallen sein, durch z.B. einem Telefonat mit deinem RA
Ich bin ein Niemand. Niemand ist perfekt. Ergo: Ich bin perfekt!
Der Fehler sitzt meistens vor dem Gerät.
Der Fehler sitzt meistens vor dem Gerät.
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14401
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Gab es überhaupt eine Notwendigkeit für die Beauftragung verschiedener RAe auf Beklagtenseite? Ansonsten ist insgesamt nur eine TG (bzw die Kosten eines Anwalts) erstattungsfähig, egal wer die verdient.
Neffi hat geschrieben:Habt ihr das Protokoll des GTs schon? wie stehen denn da die Vertretungsverhältnisse der Beklagten 2-6 drin?
Die GT könnte neben dem Termin ja auch angefallen sein, durch z.B. einem Telefonat mit deinem RA
Im Protokoll steht:
für die Beklagte der Beklagte zu 1) mit RA A, der im Übrigen auch B zum heutigen Termin vertritt.
- Das mit dem Telefonat muss ich erforschen.
bisher liegt auch nur ein Kfa von B vor. A hat noch keine Regung gezeigt. Darf überhaupt jeder einen Kfa stellen?? (Muss ich ja mal so doof fragen)
Warum 2 Anwälte beauftragt wurden, kann ich nicht sagen, sitzen aber in einem Bundesland.Adora Belle hat geschrieben:Gab es überhaupt eine Notwendigkeit für die Beauftragung verschiedener RAe auf Beklagtenseite? Ansonsten ist insgesamt nur eine TG (bzw die Kosten eines Anwalts) erstattungsfähig, egal wer die verdient.
Wenn A aber keine Terminsgebühr zusteht, kann B sich die doch mittels Kfa festsetzen lassen, oder?
Und moniere ich nun den KFA des Beklagten - B ?? Weil B nicht anwesend war ?
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14401
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Wenn A den B vertreten hat, dann hat er die TG für B verdient.
M.E. können aber insgesamt auf Beklagtenseite nur die Kosten eines Anwalts festgesetzt werden, sofern nicht eine besondere Interessenlage erlaubt, dass die Beklagten jeweils eigene RAe beauftragen. Deshalb wäre nach Festsetzung obiger Kosten jeder weitere Antrag zurückzuweisen.
M.E. können aber insgesamt auf Beklagtenseite nur die Kosten eines Anwalts festgesetzt werden, sofern nicht eine besondere Interessenlage erlaubt, dass die Beklagten jeweils eigene RAe beauftragen. Deshalb wäre nach Festsetzung obiger Kosten jeder weitere Antrag zurückzuweisen.
Adora Belle hat geschrieben:Wenn A den B vertreten hat, dann hat er die TG für B verdient.
M.E. können aber insgesamt auf Beklagtenseite nur die Kosten eines Anwalts festgesetzt werden, sofern nicht eine besondere Interessenlage erlaubt, dass die Beklagten jeweils eigene RAe beauftragen. Deshalb wäre nach Festsetzung obiger Kosten jeder weitere Antrag zurückzuweisen.
Wenn Klägerin (Unsere Mandantin) aber 7 Leute verklagt - hat doch jeder die Möglichkeit sich einen eigenen RA zu nehmen? Wie wäre es denn dann der Fall? Könnte dann nicht jeder RA seine Gebühren festsetzen lassen? Oder verdient nur ein RA von sieben seine Gebühren bzw. kann er sie festsetzen lassen? Wenn aber unsere Mandantin verurteilt wurde, die Kosten zu tragen, muss sie doch von allen 7 Beklagten die Kosten tragen ?
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14401
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Ob tatsächlich für jeden Beklagten eigene Anwaltskosten erstattungsfähig sind, richtet sich im Wesentlichen nach dem Gegenstand des Verfahrens. Schau mal z.b. diese Entscheidung des OLG Nürnberg.
Wenn hier RA B den RA A im Termin vertreten konnte, spricht das doch sehr dafür, dass gleichgerichtete Interessen vorliegen und ebensogut alle Beklagten einen Anwalt beauftragen konnten.
Wenn hier RA B den RA A im Termin vertreten konnte, spricht das doch sehr dafür, dass gleichgerichtete Interessen vorliegen und ebensogut alle Beklagten einen Anwalt beauftragen konnten.
Adora Belle hat geschrieben:Ob tatsächlich für jeden Beklagten eigene Anwaltskosten erstattungsfähig sind, richtet sich im Wesentlichen nach dem Gegenstand des Verfahrens. Schau mal z.b. diese Entscheidung des OLG Nürnberg.
Wenn hier RA B den RA A im Termin vertreten konnte, spricht das doch sehr dafür, dass gleichgerichtete Interessen vorliegen und ebensogut alle Beklagten einen Anwalt beauftragen konnten.
Lieben Dank für den Link.
Dann werde ich die Terminsgebühr mal monieren und warte ab, was noch kommt. Es wäre dann ja zu prüfen, ob es notwendig war, mehrere Anwälte zu beauftragen.
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14401
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Naja, eine TG ist ja auf jeden Fall angefallen und erstattungsfähig. Fragt sich nur für wen.
Unabhängig von dem obigen Problem kann aber auch nicht ein einziger Rechtsanwalt gleichzeitig mehrere TGen verdienen, sozusagen für sich selbst und daneben noch für einen Kollegen als UBV.
Unabhängig von dem obigen Problem kann aber auch nicht ein einziger Rechtsanwalt gleichzeitig mehrere TGen verdienen, sozusagen für sich selbst und daneben noch für einen Kollegen als UBV.