Hallo ihr Lieben, habe folgendes Problem:
außergerichtlich haben wir zwei Auftraggeber (Eheleute) vertreten. Gerichtlich dann nur den Ehemann als Kläger, die Beklagte hat die Ehefrau dann jedoch als Drittwiderbeklagte ins Boot geholt....
KGE: Beklagte trägt die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte 72 %, im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Wie soll der KFA aussehen? Mein Vorschlag:
Nr. 2300 1,3
Nr. 1008 Erhöhung 0,3
Anrechnung (ohne Erhöhung weil Ehefrau ja nicht Klägerin ist) aus 1,3
Nr. 3100
Nr. 3104
zzgl. Nr. 2300 1,3
Nr. 1008 0,3
/zur Hälfte obendrauf als außergerichtliche Kosten der Drittwiderbeklagten
Klingt das logisch? Schöner wäre es natürlich, wenn wir im Klageantrag die Freistellung des Klägers seiner außergerichtlichen Kosten beantragt hätten in Höhe von .....€ - wurde aber leider versäumt. Dann hätte ich nämlich im Nachgang lediglich die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zur Hälfte mit beantragt. Ich glaube nämlich, das hat im KFA nichts verloren, oder?!
Danke für Eure Hilfe!
PS: Mir fällt gerade eine Option ein....
Klägerantrag:
Nr. 2300 1,3
Anrechnung 1/2
Nr. 3100
3104
Drittwiderbeklagtenantrag:
Nr. 2300 1,3
Erhöhung 0,3
und davon dann die Hälfte??!!
KFA außergerichtlich 2, gerichtlich 1 Auftraggeber
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- mücki
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Die außergerichtlichen Kosten der KGE entsprechen nicht den vorgerichtlichen Kosten. Die Geschäftsgebühr hat im KFA nichts zu suchen, es sei denn, sie wurde mit separatem Klageantrag geltend gemacht und auch zugesprochen. Dann muss nämlich im KFA die Anrechnung auf die VG erfolgen. Die außergerichtlichen Kosten, meint diejenigen Kosten, die außerhalb von Gerichtskosten, Zeugenauslagen und dergleichen angefallen sind, also RA-Gebühren, Auslagen etc.
Du stellst also hinsichtlich der auf die Drittwiederbeklagte entfallenden RA-Gebühren einen "ganz normalen" KFA und hinsichtlich des Klägers einen Kostenausgleichsantrag.
Du stellst also hinsichtlich der auf die Drittwiederbeklagte entfallenden RA-Gebühren einen "ganz normalen" KFA und hinsichtlich des Klägers einen Kostenausgleichsantrag.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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Meinst du das so?
KAA für Kläger
3100
3104
KFA für Drittwiderbeklagte
2300
?
KAA für Kläger
3100
3104
KFA für Drittwiderbeklagte
2300
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- mücki
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Die 2300 gehört nicht in den KFA!
Wäre also in deinem Fall:
3100
3104
für den Kläger zur Ausgleichung anmelden + die Erhöhung 0,3 für die Beklagte zur Festsetzung.
Wäre also in deinem Fall:
3100
3104
für den Kläger zur Ausgleichung anmelden + die Erhöhung 0,3 für die Beklagte zur Festsetzung.
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Dankeschön, ich probier s....