Beratungsgebühr

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Charline

#1

10.08.2018, 14:22

Hallo Zusammen,

unsere Mandantin hat sich von meiner Chefin in einer Arbeitsrechtssache telefonisch beraten lassen. Es waren 2 Telefonate von je knapp 30 Minuten an 2 verschiedenen Tage.

In solchen Fällen rechnen wir immer 190,00 EUR + MwSt. (Beratung, Gutachten für Verbraucher §§ 14 RVG 34 Abs. 1 S. 3 RVG) ab. In diesem Fall ist unsere Mandantin auch Verbraucherin.

Nachdem ich die Rechnung an die Rechtsschutz weitergeleitet habe zur Zahlung. Bestritten sie diese.

Wir wären

1. nur beratend tätig gewesen
2. Betrag von 190,00 EUR wäre zu hoch... Immerhin sollen wir das Wort "höchstens" nicht im Gesetzestext überlesen
3. Das RVG sieht dafür eine Gebühr für ein einfaches Schreiben nach 2100 vor
4. Auch eine Prüfung auf Erfolgsaussicht wird mit einer 2100 abgerechnet
5. Sie zitieren noch zwei Urteile u. a. dieses https://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/1377.htm

Schlussendlich haben sie mir eine 0,55 Ratsgebühr zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer überwiesen.

Ich habe sowas noch nicht erlebt.

Auch bringe ich die 2100 niemals in Verbindung mit zwei Beratungsgesprächen, die den selben Inhalt haben zum anderen wurde auch niemals ein Schreiben gefertigt noch Kontakt mit der Gegenseite aufgenommen.

Könnt ihr mir helfen?
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#2

10.08.2018, 15:02

Ich bring die 2100 auch nicht in Verbindung mit zwei Beratungsgesprächen. Aber grundsätzlich ist ja mal die Frage, wie hoch denn der Streitwert derzu beratenden Sache war. Immer einfach die Höchstgebühr der Beratung abrechnen, geht m.E. auch nicht, zumindest nicht ohne Gebührenvereinbarung. Wir halten das hier auch grundsätzlich so, dass bei einer Beratung, wo eine 0,55 Gebühr unterhalb der 190,00 € liegen würde, wir diesen geringeren Betrag als Beratungsgebühr abrechnen.
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Charline

#3

10.08.2018, 15:08

Bruttomonatslohn der Mdtin liegt bei 2.640,00 EUR.

Ok, aber ist es denn legitim 190,00 EUR + MwSt. abzurechnen? Bisher hat sich noch keine RS beschwert.

Soll ich den angewiesenen Betrag der RS akzeptieren? Diese lehnt eine weitere Zahlung ab und schrieb, dass wir uns die Differenz bei der Mandantin holen sollen, soweit eine Gebührenvereinbarung zwischen ihr und uns besteht.
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#4

10.08.2018, 15:22

Es ist legitim 190,00 € abzurechnen, wenn die gerechtfertigt sind oder eine Gebührenvereinbarung vorliegt. 190,00 € ist, wie die RSV richtig schreibt, die Höchstgebühr für eine Beratung. Alles andere was die Versicherung schreibt, hab ich bereits oben selbst ausgeführt: Keine Gebührenvereinbarung, dann kann bei einem Streitwert von 2.640,00 €, wo eine 0,55 Gebühr lediglich 110,55 € netto betragen würde, nicht die Höchstgebühr angesetzt werden. Ich würde den Betrag der RSV akzeptieren.

Um die 0,55 (entspricht der früheren Beratungsgebühr in der BRAGO) zu überschreiten, müssten neben dem Streitwert noch weitere Faktoren angeführt werden können. Die Tatsache, dass 2 Telefonate á 30 Minuten geführt wurden, dürfte hierfür wohl kaum ausreichend sein. Und eine extreme rechtliche Schwierigkeit bei einer Arbeitsrechtsfrage sehe ich ehrlich gesagt auch nicht.
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#5

10.08.2018, 16:31

Ob die Gebühr gerechtfertigt ist oder nicht, wisst nur Ihr. Ebenso wisst nur Ihr, was mit der Mandantin vereinbart war. Ist das überhaupt noch eine Erstberatung? Ansonsten ist nicht auf 190 EUR gedeckelt, sondern auf 250 EUR.

Wenn ich mehr will, als die RSV zu zahlen bereit ist, dann streite ich mich nicht mit der RSV, sondern fordere meine Rechnung beim Mandanten an.
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