Gebührenteilung Untervollmacht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Speedy1
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 4
Registriert: 14.10.2016, 11:08
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#1

08.08.2018, 15:49

Hallo,

habe da ein Problem. :-? Wir haben als Unterbevollmächtigter einen Termin elterl. Sorge in einer Familiensache wahrgenommen, keine PKH. Im Termin wurde der Umgang mitverhandelt .

Es wurde hälftige Gebührenteilung der festzusetzenden Kosten vereinbart. Soll nun die Kostennote an HB machen. Mein Vorschlag wäre:

GW: 3000,00 elterl. Sorge

1,3 VG 3100 261,30
0,65 VG 3401 130,65

GW 6000,00= elterl. Sorge 3000 u. 3000 Umgang

1,2 TG 3104 424,80
AP 20,00
ZS 836,75
1/2 418,38
zzgl MwSt 79,49
Endsumme 497,87



Vielen Dank für Eure Antwort im Voraus.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17555
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

08.08.2018, 17:33

War der Umgang gerichtlich anhängig? Was ist bzgl. des Umgangs passiert (Vergleich o.ä.?).

Definitiv kann es nicht sein, dass eine VG nach 3.000 €, während die TG nach 6.000 € entsteht, ohne dass es irgendwelche Differenzverfahrensgebühren gibt.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Speedy1
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 4
Registriert: 14.10.2016, 11:08
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#3

09.08.2018, 13:14

Hallo Anahid,

vielen Dank für Deine schnelle Antwort. Leider ist die Aktenlage sehr dünn. Mdt war ohne Anwalt selbst beim AG und hat beim Rechtspfleger allein. Sorgerecht beantragt. Ich sehe gerade beim nochmaligen Durchlesen lt. Protokoll hat er auch die Aufrechterhaltung des Umgangs mitbeantragt. Also ist es anhängig. Daraufhin hat Gericht Termin bestimmt, den wir in UV wahrgenommen haben. Nach dem Termin schlossen die Parteien eine Umgangsvereinbarung beim Jugendamt.

Also nehme ich nur
GW: 3000,00 €

1,3 VG 3100 261,30
0,65 VG 3401 130,65
1,2 TG 3104 241,20
AP 20,00
ZS 653,15
1/2 326,58
zzgl MwSt 62,05
Endsumme 388,62

Viele Grüße
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17555
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#4

09.08.2018, 13:28

Das Umgangsverfahren lief unter einem anderen Aktenzeichen? Wenn nicht, beträgt der Streitwert für Deine Abrechnung 6.000,00 €. Wenn ja, müssen wir anders rechnen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14391
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#5

09.08.2018, 13:32

Wo kommt denn der HBV her, wenn der Mandant die Anträge selbst gestellt hat?
Speedy1
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 4
Registriert: 14.10.2016, 11:08
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#6

15.08.2018, 14:27

Tschuldigung. Bin neu hier im Forum und habe mit Abrechnungen in Kindschaftssachen noch keine Erfahrung. Muss mich da erst reinlesen. Ich habe mich auch vielleicht etwas umständlich ausgedrückt. Also Mdt hat Antrag auf alleiniges Sorgerecht und Umgang bei der Rechtspflegerin beim AG gestellt. AG hat Termin bestimmt. Gleichzeitig hat sich Mdt Anwalt (unser HB) genommen. HB hat dann sich angezeigt und beantragt diesen Antrag auf Sorge u. Umgang stattzugeben.
Wir haben Termin in UV wahrgenommen, wo beides im Termin verhandelt wurde.
Zwischenzeitlich ist vom HB die Festsetzung des Streitwertes beantragt worden = 3000,00 €.
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14391
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#7

15.08.2018, 14:52

Wenn das die Festsetzung für das Verfahren ist, dann ist der Wert bindend. Wie kommst Du auf Deine 6.000 EUR? War der Umgang wirklich anhängig? Wenn der AS beantragt, die gemeinsame Sorge zu bekommen und den Umgang aufrechtzuerhalten, dann gibt es zum Umgang gar nichts zu entscheiden.

Sind die UBV-Kosten überhaupt festsetzungsfähig?
Antworten