Abrechnung Verfahren Arbeitsgericht - Vergleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Cassa
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#1

09.07.2018, 14:38

Hallo Ihr Lieben,

ich habe eine Frage zu einer Abrechnung in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Wir vertreten die Beklagte (Arbeitgeber) in einer Kündigungsschutzklage. Es kam zunächst zu einem Gütetermin, in dem keine Einigung gefunden wurde. Es wurde sodann eine Frist gesetzt, um einen Vergleichsvorschlag nach § 278 Abs. 6 ZPO dem Gericht einzureichen. Dieses ist dann auch erfolgt, er wurde auch entsprechend protokolliert.

Man hat sich dahin gehend geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, eine Entschädigung gezahlt wird. Des Weiteren wurde dann mit aufgenommen, dass unsere Mandantschaft ein Zeugnis ausstellen soll.

Das Gericht hat den Gegenstandswert wie folgt festgesetzt:
9.150,00 € für das Verfahren
12.200,00 € für den Vergleich (Mehrwert Zeugnisregelung: 1 Monatseinkommen)

Jetzt liegt die Angelegenheit auf meinem Tisch zur Abrechnung. Diese würde ich nun wie folgt vornehmen:

Gegenstandswert: 9.150,00 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG

Gegenstandswert: 3.050,00 €
0,8 Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2,3100 VV RVG
- Obergrenze § 15 III RVG 1,3 aus Wert 12.200,00 € berücksichtigt -

Gegenstandswert: 9.150,00 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG

Gegenstandswert: 12.200,00 €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VVRVG

Gegenstandswert: 3.050,00 €
1,5 Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG
- Obergrenze § 15 III RVG 1,5 aus Wert 15.250,00 € berücksichtigt -

+ PTE u. Mwst.

Ist die Abrechnung so richtig oder muss die Terminsgebühr auch nach dem Wert von 12.200,00 € berechnet werden? :kopfkratz

Vielen Dank für Eure Hilfe im Voraus.
cahra
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#2

09.07.2018, 14:56

Die Terminsgebühr wird aus dem vollen Wert berechnet, also 12.200 €.
Die Einigungsgebühr Nr. 1003 nur aus den 9.150 €, wie bei der Verfahrensgebühr.
Viele Grüße von Cahra
Cassa
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#3

10.07.2018, 14:39

Vielen Dank :-)
Blueberry

#4

22.11.2018, 14:24

Hallo zusammen,

da ich mich mit Verfahren vor Arbeitsgericht nicht so gut auskenne, folgende Frage:
Wir haben den Beklagte in einem Verfahren vor dem ArbG vertreten. Aufgrund einer mündlichen Verhandlung ist dann ein VU ergangen, indem es heißt:
"Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen."
Mir ist klar, dass ich hier keinen KFA machen kann, da das ja beim ArbG nicht geht und ich unsere Gebühren somit mit dem Mdt. abrechnen muss. Aber muss ich wegen der GK einen KFA stellen?

Vielen Dank.
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#5

22.11.2018, 14:35

Welche Gerichtskosten?
Blueberry

#6

22.11.2018, 14:44

Ach nein beim ArbG hat man ja keine GK. Dann nur ganz normal gegenüber dem Mdt. abrechnen. ;)
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#7

22.11.2018, 14:59

Man hat schon Gerichtskosten, aber es gibt keine Vorschusspflicht, und viele Fälle, die ohne Kosten über die Bühne gehen. Außerdem seid Ihr auf Beklagtenseite.
Neffi
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#8

22.11.2018, 15:31

Blueberry hat geschrieben:
22.11.2018, 14:44
Ach nein beim ArbG hat man ja keine GK.
stimmt so nicht.
für Vergleichsabschlüsse fallen gem. Vorbemerkung 8 im Kostenverzeichnis des GKG keine Gerichtskosten an.
für normale Urteile 2,0 gem Nr 8210 KV
für verkürzte Urteile 0,4 gem. Nr. 82011 KV

Der große Unterschied zu normalen Zivilverfahren ist (neben dem GK-Wegfall bei Vergleich) der, dass die Gerichtskosten erst mit Urteil geltend gemacht werden, und das direkt von der Landesjustizkasse bei der unterliegenden Partei. Der Rechtsanwalt bekommt das oft garnicht mit, bis der Mandant mit der Mahnung kommt (so läufts bei uns öfters) :D
Ich bin ein Niemand. Niemand ist perfekt. Ergo: Ich bin perfekt! :yeah :mrgreen:
Der Fehler sitzt meistens vor dem Gerät. :pfeif
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