Streitverkündung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Lisamary
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#1

04.07.2018, 12:29

Hallo Leute.

Wir vertreten die Streitverkündungsempfängerin. Haben lediglich bei Gericht die Akte zur Einsichtnahme angefordert und dann später dem Gericht geschrieben, dass unsere Mandantin dem Rechtsstreit nicht beitritt, da die Firma nicht mehr existiert.

Ich bin am überlegen, ob ich eine 1,3 Nr. 3100 Gebühr oder eine 0,8 3101 Gebühr abrechnen soll, da kein Sachantrag oder sonstiges gestellt wurde.

Danke
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mücki
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#2

04.07.2018, 14:17

:suche Das Thema gab es hier schon öfter :wink1

http://www.foreno.de/rvg-bis-31-7-2013- ... 37488.html

Aber ich hänge mich mal hinten dran, weil ich hier auch bei einer Streitverkündung ein Problem habe:

Zuerst wurde unserem Mandanten der Streit von der Klägerin verkündet. Da vor dem LG gestritten wird, haben wir uns bestellt aber noch keine Erklärung hinsichtlich Beitritt oder "Nichtbeitritt" abgegeben.

Dann wurde - noch bevor hier eine Entscheidung hinsichtlich des Beitritts erfolgen konnte - einer weiteren Beteiligten von der Beklagten der Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auch auf Seiten der Beklagten beigetreten und hat nun wiederum unserem Mandanten den Streit verkündet.

Jetzt meint der zuständige RA, er könne die VG 2 x abrechnen und ich gucke wie ein Schwein ins Uhrwerk, weil ich davon keine Ahnung habe und meine Allzweckwaffe die Suchmaschinen leider auch kein Ergebnis brachte. Rein gefühlsmäßig würde ich dazu tendieren, dass wir die VG nur einmal abrechnen können, wir vertreten schließlich dieselbe Person im selben Verfahren, wer nun wie öft den Streit verkündet dürfte imho keine Rolle spielen. Aber meine Gefühle reichen leider nicht aus.

Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.

LG
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Anahid
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#3

04.07.2018, 17:09

Ich seh das genau wie Du. Es ist ganz egal, wie oft der Streit verkündet wird; ist es dasselbe Verfahren können für den Rechtsanwalt des Streitverkündeten die Gebühren auch nur 1 x anfallen. Als Argumentation würde ich hier § 15 Abs. 2 RVG nennen. Grundsätzlich dürfte der Streit ja das Bestehen/Nichtbestehen eines Anspruchs betreffen. Dieser Anspruch hat einen bestimmten Wert. Der verdoppelt sich nicht dadurch, dass mehrere Streitverkündgungen ausgesprochen werden.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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mücki
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#4

05.07.2018, 10:43

Anahid :knutsch :knutsch
Du hast mir den Tag - und meinen bald bevorstehenden Urlaub gerettet. (Ich soll die Akte nämlich vorher noch abrechnen.)
DANKE
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