1,2 oder 0,5 TG?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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anwaltsliebling
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#1

04.07.2018, 08:37

Guten Morgen,

ich bin mir mit meinem Chef nicht einig hinsichtlich des KFA der Gegenseite. Es fand Verhandlungstermin statt, beide RAe waren anwesend, wir haben (aus Kostengründen, so meint Chef) gegen unsere Partei ein VU ergehen lassen. Nun beantragt die Gegenseite in ihrem KFA die Festsetzung einer 1,2 TG. Chef meint, dass lediglich eine 0,5 TG gerechtfertigt ist. Im Protokoll steht: Richterin führt in den Sach- und Streitstand ein, Sach- und Rechtslage wird besprochen, Beklagtenvertreter (sind wir) tritt in der Sache nicht auf und stellt keinerlei Anträge, Klägervertreter stellt Antrag aus der Klage vom .... und beantragt VU. Ich meine, dass die 1,2 TG gerechtfertigt ist, oder sehe ich das falsch? Vielen Dank schon mal.
Grüßle
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AliceImWunderland
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#2

04.07.2018, 08:49

Also wenn die Sach- und Rechtslage besprochen wurde, sehe ich hier eine 1,2 TG. Aber ich lasse mich auch eines besseren belehren. Vielleicht hat jemand eine andere Meinung....
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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Tigerle
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#3

04.07.2018, 08:50

Da die Sach- und Rechtslage besprochen wurde, würde ich auch sagen, dass die 1,2 TG gerechtfertigt ist.
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anwaltsliebling
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#4

04.07.2018, 08:55

Ja, so stehts im Protokoll. Mein Chef meint zwar, weil er nichts "gesagt" hat, so stehts ja auch im Protokoll, ist nur eine 0,5 TG gerechtfertigt. Aber schon allein, weil im Protokoll auch steht, die Sach- und Rechtslage wurde besprochen .....
Grüßle
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#5

04.07.2018, 09:23

M.E dürfte nur eine 0,5 TG entstanden nach Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG i.V.m. §333 ZPO, da dein Chef erklärt hat nicht aufzutreten.
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anwaltsliebling
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#6

04.07.2018, 09:27

Ich versuche einfach mal, die 1,2 TG zu monieren. Mal sehen, was der hiesige Rechtspfleger sagt :-). Vielen Dank. Ich gebe dann mal ein Feedback, wie entschieden wurde.
Grüßle
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Adora Belle
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#7

04.07.2018, 09:55

M.E. ist die 1,2 TG entstanden. Man kann nicht irgendwann im Laufe des Termins erklären, dass man nicht auftreten wolle, nachdem man schon aufgetreten ist. Das geht nur beim Aufruf.
Pitt
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#8

04.07.2018, 10:14

1,2 Terminsgebühr, das hat der Dino hier mal schön mit der entsprechenden Rechtsprechung beantwortet:
http://www.foreno.de/rechtsanwaltsfacha ... 79216.html
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#9

04.07.2018, 10:39

Adora Belle hat geschrieben:M.E. ist die 1,2 TG entstanden. Man kann nicht irgendwann im Laufe des Termins erklären, dass man nicht auftreten wolle, nachdem man schon aufgetreten ist. Das geht nur beim Aufruf.
Dem würde ich zustimmen. Die Frage ist ob das so war. Die Formulierung im Protokoll könnte man durchaus so deuten, dass hatte ich vorher übersehen. Ich war davon ausgegangen, dass zu Anfang erklärt wurde nicht aufzutreten. Dann macht aber die Formulierung im Protokoll tatsächlich wenig Sinn.
pitz
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#10

04.07.2018, 10:40

RVG hat geschrieben:3105 Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird:

Die Gebühr 3104 beträgt ............................ 0,5
in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist (-)
--> erschienen sind beider Parteien

lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird (-)
--> lt. deinem Sachverhalt wurde ja der Antrag aus der Klage gestellt mithin also nicht nur Antrag auf VU

Schließe mich insofern den Vorredner*innen an: 1,2 TG
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