Hallo
Folgender Sachverhalt:
Er geht um eine Scheidung
Mit Beschluss wurde der Versuch einer gütlichen Einigung nach § 133 Abs. 1 FamFG i. V. m § 278 Abs. 5 ZPO an den Guterichter verwiesen.
In dem Termin wurde eine Scheidungfolgevereinbarung (Protokoll) getroffen mit Nr. 9
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Kosten des Scheidungsverfahren sowie diejenigen dieses Vergleichs der Ehemann zu 2/3 und die Ehefrau zu 1/3 trägt.
In dem Beschluss steht nunmehr:
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller 2/3, die Antragsgegnerin 1/3.
Verfahrenswert wird festgesetzt auf 37.920 €
für den Vergleich auf 69.000 €
Wie rechne ich nun ab (KAA)?
1,3 VG Wert: 37.920 €
1,2 TG Wert: 106.920 €
1,0 VG Wert: 69.000 €
Auslagen
19 %
Oder muss ich sowohl eine 0,8 VG und 1,5 VG für den nichtanhängigen Wert (31.080 €) anrechnen und prüfen?
Oder denke ich total falsch?
Vergleich beim Güterichtertermin (Familienrecht)
- Adora Belle
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Worüber wurde der Vergleich geschlossen? Und was davon war anhängig?
- Liesel
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Dann hast du einen Mehrwert von 69.000,00 Euro.
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Hmmmm...
also müsste ich die 0,8 VG und die 1,5 VG auch nehmen?
Bei mir sagt jeder was Anderes. Die GS hat so gerechnet wie meine Beispielrechnung.
Meine Kollegin sagt, da der Vergleich im Güterichterverfahren geschlossen wurde und dieser nicht anhängig ist, gibt es auch nicht die Gebühren.
Aber wenn sogar im Streitwertbeschluss der Wert für den Vergleich festgesetzt wird, dann gehören doch die 0,8 und 1,5 dazu
also müsste ich die 0,8 VG und die 1,5 VG auch nehmen?
Bei mir sagt jeder was Anderes. Die GS hat so gerechnet wie meine Beispielrechnung.
Meine Kollegin sagt, da der Vergleich im Güterichterverfahren geschlossen wurde und dieser nicht anhängig ist, gibt es auch nicht die Gebühren.
Aber wenn sogar im Streitwertbeschluss der Wert für den Vergleich festgesetzt wird, dann gehören doch die 0,8 und 1,5 dazu
- Adora Belle
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Das bleibt doch trotz Güterichter immer noch dasselbe gerichtliche Verfahren. M.E. ganz normale Mehrvergleichsabrechnung.
- Falfalina
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Einmal ist es ja Scheidung und einmal Unterhalt. Also zwei verschiedene Verfahren.
Nach der Einreichung des Scheidungsantrags wurde von der Gegenseite gesagt, dass noch andere Dinge geklärt werden müssten (Unterhalt und Immobilie). Daraufhin wurde dafür eine Güterichterverfahren eingeleitet. Es wurde sich bzgl. Unterhalt und Immobilie in einem Güterichtertermin geeinigt.
Sodann gab es den Scheidungstermin.
In dem Scheidungsbeschluss ist die Einigung vom Güterichtertermin mit aufgegliedert. Aber nicht als Vergleich.
Im Streitwertbeschluss ist es dann aber einzeln aufgegliedert.
Nach der Einreichung des Scheidungsantrags wurde von der Gegenseite gesagt, dass noch andere Dinge geklärt werden müssten (Unterhalt und Immobilie). Daraufhin wurde dafür eine Güterichterverfahren eingeleitet. Es wurde sich bzgl. Unterhalt und Immobilie in einem Güterichtertermin geeinigt.
Sodann gab es den Scheidungstermin.
In dem Scheidungsbeschluss ist die Einigung vom Güterichtertermin mit aufgegliedert. Aber nicht als Vergleich.
Im Streitwertbeschluss ist es dann aber einzeln aufgegliedert.
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Das ist alles ein Verfahren. Es wurde sich innerhalb des Verfahrens, allerdings nur über verfahrensfremde Gegenstände, verglichen.
1,3 VG aus Verfahrenswert
0,8 VG aus Mehrwert
Abgleich
1,2 TG aus Gesamtwert
1,5 EG aus Mehrwert
1,3 VG aus Verfahrenswert
0,8 VG aus Mehrwert
Abgleich
1,2 TG aus Gesamtwert
1,5 EG aus Mehrwert