Hallo alle zusammen,
folgendes Problem: Ich bin auf der Suche nach der Inansatzbringung des richtigen Streitwerts :
In dem Fall geht es um Mängel an einem gewerblich genutzten Objekt. Der Vermieter wird aufgefordert, die Schadensursache herauszufinden und die entstandenen Mängel zu beseitigen und das Gebäude so instandzusetzen, dass keine Mängel mehr auftreten. Eine Bezifferung des Schadens ist nicht erfolgt.
Kann ich z.B. eine Jahresmiete in Ansatz bringen oder geschätzte Sanierungskosten? Was meint Ihr?
LG vom Moschele
Streitwert gewerbliche Mietsache
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Soweit ich das im Kopf habe - ohne es jetzt nachgesehen zu haben -, muss man zunächst schauen, ob das "Problem" Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein kann. Das ist hier anzunehmen; ich denke hier an ein selbständiges Beweisverfahren zur Ursachenfindung. Erst im zweiten Schritt kann es um die Beseitigung der festgestellten Mängel gehen. Ich denke, hier richtet sich der Gegenstandswert nach dem angemessenen Minderungsbetrag und nicht nach den Kosten, die für die Mängelbeseitigung anfallen. Zunächst ist wegen der Mängelbeseitigungskosten ohnehin der Vermieter in der Pflicht. Erst, wenn der Mieter ersatzweise die Mängelbeseitigung beauftragt, weil der Vermieter nicht reagiert, kommen die Mängelbeseitigungskosten noch dazu. Ich glaube, § 41 GKG steht da was zu.
Auch beim späteren Begehren der Mängelbeseitigung bzw. Instandsetzung richtet sich der Gegenstandswert m. M. n. nach dem monatlichen Minderungsbetrag, allerdings auf den Jahresbetrag der angemessenen Mietminderung begrenzt, sofern nicht wegen eines kürzeren Zeitraums (Mietverhältnis läuft nur noch ein halbes Jahr z. B.) ein entsprechend niedrigerer Minderungsbetrag maßgeblich ist.
Auch beim späteren Begehren der Mängelbeseitigung bzw. Instandsetzung richtet sich der Gegenstandswert m. M. n. nach dem monatlichen Minderungsbetrag, allerdings auf den Jahresbetrag der angemessenen Mietminderung begrenzt, sofern nicht wegen eines kürzeren Zeitraums (Mietverhältnis läuft nur noch ein halbes Jahr z. B.) ein entsprechend niedrigerer Minderungsbetrag maßgeblich ist.
Zuletzt geändert von Eine wie jede am 26.06.2018, 11:30, insgesamt 1-mal geändert.
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Als Gegenstandswert wäre hier der 3,5-fache Jahresminderungsbetrag anzusetzen.
Zuletzt geändert von AliceImWunderland am 26.06.2018, 11:31, insgesamt 1-mal geändert.
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Die dürften schwer zu schätzen sein, wenn sogar die Ursache noch völlig unbekannt ist...AliceImWunderland hat geschrieben:Als Gegenstandswert wären hier geschätzte Sanierungskosten anzusetzen.
Um den Vermieter zu schnellem Handeln zu bewegen, sollte man ihn da packen, wo es weh tut und die Miete mindern.
Zuletzt geändert von Eine wie jede am 26.06.2018, 11:33, insgesamt 1-mal geändert.
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Sorry, habe gerade schon abgeändert. Ein Blick in die Literatur verschaffte hier Klarheit.Eine wie jede hat geschrieben:Die dürften schwer zu schätzen sein, wenn sogar die Ursache noch völlig unbekannt ist...AliceImWunderland hat geschrieben:Als Gegenstandswert wären hier geschätzte Sanierungskosten anzusetzen.
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Hier nochmal zum Nachlesen:
Streitwerte und Anwaltsgebühren im Mietrecht, Deutscher Anwaltsverlag, 3. Auflage, § 3 Rd-Nr. 93
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Hab jetzt auch was gefunden:
https://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/I ... .html#Miet
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Habt herzlichen Dank für Eure Nachrichten!
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