Abrechnung Sozialrecht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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tessa7731
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#1

18.06.2018, 11:42

Guten Tag ihr fleißigen Kollginnen und Kollegen,

habe mal wieder eine sozialrechtliche Abrechnung auf dem Tisch. Folgender Sachverhalt:

Es gab 4 SGB- II Bescheide, gegen die wir jeweils in eigenen Akten Widerspruch eingelegt haben. Es erging sodann ein Widerspruchsbescheid, gegen welchen wir dann in einer Akte Klage eingereicht hatten.

Im Termin wurde ein Teilanerkenntnis der Gegenseite abgegeben. Kosten zu 25 % die Beklagte.
Kosten der Widerspruchsverfahren laut Widerspruchsbescheid mit Akte 1: 3/7; Akte 2: 4/5, Akte 3: 2/3 und Akte 4: 2/3.

Wie rechne ich das jetzt ab??? :kopfkratz
alles in einer Rechnung oder lieber alle getrennt???
Schreibblitz
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#2

18.06.2018, 11:44

Ich würde das in jeder Akte separat abrechnen. Mach doch mal einen Abrechnungsvorschlag.
Gott, gib mir die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann, den Mut, Dinge zu ändern, die ich ändern kann, und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden. (Reinhold Niebuhr)
tessa7731
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#3

18.06.2018, 11:55

ich würde es wie folgt machen:

Akte 1 (mit Klageverfahren)

Widerspruchsverfahren
GG Nr. 2400
P+T Nr. 7002
UST
Summe; davon 2/3

gerichtliches Verfahren
VG Nr. 3103, 3102
TG Nr. 3106
PT Nr. 7002
Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld
UST
Summe; davon 25 %

hier würde ich die Verfahrens- und Terminsgebühr höher ansetzen, da 5 Bescheide Gegenstand des Verfahrens sind.

In den anderen 4 Akten würde ich jeweils die Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren ansetzen und dann die jeweilige Quote berechnen.
Schreibblitz
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#4

18.06.2018, 12:26

Ich würde das wie folgt abrechnen. Mein Programm wirft übrigens andere Nummern aus ;-)

Akte 1:
2302 Mittelgebühr
PT
USt.
Summe

Akte 2:
3102 Mittelgebühr bzw. Höchstgebühr
3106 Mittelgebühr bzw. Höchstgebühr
Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld
etwaige Anrechnung 2302
PT
USt.


Die anderen Akten sind dann wie Akte 1 abrechnen.

Die Quoten kannst du weglassen.

Wir rechnen das immer voll gegenüber dem Mandanten ab und fordern die jeweilige Quote dann bei der Gegenseite an. Wenn die quotierten Beträge dann vorliegen, zahlen wir diese an die Mandantschaft aus.
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#5

18.06.2018, 12:33

Danke für deine Antwort. Wieso würdest du in Akte 2 nicht das Widerspruchsverfahren mit abrechnen? Die anderen Nummern kommen sicher, da die Gebührenversion vom 28.10.10 greift.
Schreibblitz
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#6

18.06.2018, 13:54

Ich bin jetzt etwas verwirrt, weil du schreibst Gebührenversion Oktober 2010. Betrifft das jetzt das RVG bis 31.07.2013 oder ab 01.08.2013? Wenn es wirklich das RVG ab 01.08.2013 betrifft, stimmen deine Nummern nicht.

Ich hatte das gerichtliche Verfahren als Akte 2 gelesen. Das war mein Fehler. :oops: :patsch Dann gehört das natürlich mit abgerechnet. Deshalb bei Akte 2 mein Zusatz "evtl. Anrechnung 2302" ;)
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