Abrechnung Auftrag ohne weiteres Tätigwerden

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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laura_blln22
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#1

08.06.2018, 12:14

Ich soll für einen ehemaligen Rechtssanwalt und Notar eine Akte abrechnen.
Wir waren in einer Angelegenheit bzgl. eines Darlehens tätig (Rechtsanwaltsangelegenheit), da die Bank Forderungen geltend machte. Die Sache habe ich soweit auch abgerechnet.
Allerdings haben unsere Mandanten in einer E-Mail darum gebeten, ein Wohnrecht zu löschen, da er ja auch als Notar tätig ist. Mein Chef bat danach um Vereinbarung eines Termins, dazu kam es allerdings nie.
Jetzt möchte der Anwalt der diese Sache übernommen hat dafür auch was abrechnen, aber ehrlich gesagt weiß ich nicht, ob das geht und wenn ja, wie :D
Danke schonmal für eure Hilfe :)
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Anahid
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#2

08.06.2018, 12:24

Nicht erbrachte Tätigkeiten sind nicht abzurechnen. Und es hat sich ja auch - wie Du selbst schreibst - nicht um einen Anwaltsauftrag gehandelt, sondern um einen Notarauftrag. Da kann der Anwalt keine Gebühr verlangen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Jenna
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#3

08.06.2018, 12:27

Die Löschung des Wohnrechts würde ich als neuen Auftrag betrachten.
Soweit ihr noch keinen Entwurf gefertigt hattet, würde ich auch nichts abrechnen. Eine Rechnung für "nichts" kommt bei Mandanten nie gut an.
Wenn dein Chef aber darauf besteht, vielleicht Nr. 21300 GNotKG. Das ist - meine ich - eine Festgebühr von 20,00 EUR.
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