Untätigkeit nach Zahlung Verfahrenskostenvorschuss

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Adora Belle
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#11

04.04.2019, 15:25

Natürlich ist das die korrekte Vorgehensweise. Du weisst doch auch, wie Du mit Mandantengeldern umzugehen hast, und würdest die nicht einfach an die Gegenseite überweisen.

Ist natürlich ärgerlich für Dich, bzw. für Deinen Mandanten. Der hat einen Erstattungsanspruch gegen den Gegner. Dir kann das aber eigentlich relativ egal sein. Du hast ja wohl Deine angefallene Vergütung vorab erhalten, hoffe ich.
schachterlteufel
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#12

04.04.2019, 15:52

Du hast recht - aber wenn ich weiß, dass der Mandant den Anspruch nicht weiter verfolgen wird, lasse ich mir von ihm die Freigabe erteilen, dass ich den Vorschuss zurücküberweisen kann...

Ärgerlich ist die Sache besonders, weil der Anspruchsgegner (26 Jahre alt) sich in Ausbildung befindet... ob mein Mandant das Geld zurückbekommt, ist fraglich...

Um meine Vergütung brauche ich mir keine Gedanken zu machen ;-)
schachterlteufel
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#13

11.09.2019, 12:29

Hallo ans Forum,

inzwischen liegt mir die Rechnung der Kollegin vor, die diese an ihren Mandanten gestellt hat.
Die Kollegin hat den Verfahrenskostenvorschuss abzüglich dieser Rechnung an ihren Mandanten überwiesen.

Hier nun meine Fragen:

Ist die Vorgehensweise korrekt?
Hätte der Verfahrenskostenvorschuss nicht an meinen Mandanten zurückgezahlt werden müssen?

Hat die Kollegin korrekt abgerechnet?
Die Kollegin legt ihrer Berechnung nicht den geltend gemachten Verfahrenskostenvorschuss zugrunde, sondern einen Gegenstandswert von 8.700,- EUR und macht hieraus eine Gebühr für die vorzeitige Beendigung des Auftrags geltend...

Die Kollegin hatte mir zunächst mitgeteilt, dass sich ihr Mandant "noch nicht abschließend entschieden hätte in das gerichtliche Verfahren einzutreten".
In der nächsten Mitteilung wurde ich informiert, dass der Mandant die Ansprüche nicht weiter verfolgen will.
Abschließend wurde mir mitgeteilt, dass die Kollegin das Mandat niedergelegt hat...

Herzlichen Dank für eure Einschätzungen!

Schachterlteufel
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Adora Belle
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#14

11.09.2019, 12:43

Die Kollegin kann natürlich auch vorzeitige Beendigung bzgl. des Auftrags abrechnen, für den der Vorschuss ursprünglich mal gedacht war. Das geht Dich aber ja nichts an. Dein Mandant hat einen Rückzahlungsanspruch gegen den Gegner in voller Höhe, unabhängig davon was seine RAin davon warum zurückbehalten hat. Er muss halt klagen.

Soviel nur ganz grob beim ersten Überfliegen.
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