Kostenerstattung vor der Verwaltungsbehörde

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Mandy-81
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#1

30.05.2018, 10:37

Hallo :wink1

wir haben einen Mandanten, der ein Verwarnungsgeld i.H.v. 35 € zahlen sollte. Dazu wurde von uns eine Stellungnahme abgegeben.
Daraufhin wurde das "Ordnungswidrigkeitenverfahren gem. § 46 OWiG in Verbindung mit § 170 StPO eingestellt". Ich habe der Verwaltungsbehörde unsere Rechnung geschickt und eine Kostenentscheidung bekommen, dass sie die Rechnung nicht zahlen werden. In dem Schreiben steht: "...das Verfahren ist am... nach § 46 OWiG eingestellt worden. Der Landeskasse ..... werden nach § 105 OWiG in Verbindung mit § 464 StPO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die notwendigen Auslagen der bzw. des Betroffenen trägt die Landeskasse... aus folgendem Grund nicht: Eine Kostenerstattung im Ermittlungsverfahren findet vor der Verwaltungsbehörde nicht statt; § 467 StPO ist nicht anwendbar (vergleiche auch Kommentar Göhler Rn. 15 und 93 vor § 105 OWiG.) Ein Bußgeldbescheid wurde in dieser Sache noch nicht erlassen."
Dazu gibt es auch eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Und nun? Stimmt das so und ich muss die Angelegenheit gegenüber dem Mandanten abrechnen oder muss doch die Landeskasse zahlen?? Und was steht in dem Kommentar?

Wir ihr seht hab ich null Ahnung von dieser Sache und würde mich sehr über Hilfe freuen.

:thx
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Anahid
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#2

30.05.2018, 10:52

Ich mach keine OWi-Verfahren. Lies aber mal diesen Beitrag unten unter Punkt 5; m.E. bleibt Dein Mandant auf den Kosten sitzen.
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#3

30.05.2018, 12:21

Die verlinkten Ausführungen beantworten die Frage nicht.

Die Verwaltungsbehörde hat recht. Vor Erlass des Bußgeldbescheides gibt es keine Kostenerstattung. Analog dazu gibt es im Strafverfahren bei Einstellung durch die Staatsanwaltschaft ebenfalls keinen Erstattungsanspruch.
Mandy-81
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#4

30.05.2018, 12:25

Wird denn noch ein Bußgeldbescheid erlassen?

Und wenn ja, trägt die Verwaltungsbehörde dann die Kosten??
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#5

30.05.2018, 13:46

Nein, wieso sollte? Es ist doch bereits eingestellt worden.

Es gibt nun mal keine Kostenerstattung, wenn sich die Sache erledigt, bevor ein förmliche Entscheidung ergangen ist. Es ist Sache des Beschuldigten/Betroffenen, wenn er in diesem Verfahrensstadium bereits einen Anwalt beauftragen will.
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