GewSchG Abrechnung ??

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
uwemo
Forenfachkraft
Beiträge: 205
Registriert: 17.09.2007, 10:59
Beruf: Rechtsanwalt

#1

04.05.2018, 12:47

Liebe Foristen,

folgende Frage:

Wir vertreten Antragsgegner bei gegen ihn gestellten Antrag auf erlass einst. Anordnung aufgrund GewSchG. Amtsgericht terminiert Verhandlungstermin, wir beantragen vorab schriftsätzlich Ablehnung des Antrages. Im Termin stellt dann die nicht anwaltl. vertetene Antragstellerin , nachdem das Gericht eindeutig auf die Erfolglosigkeit hinwies, keinen Antrag.

Wie rechne ich nun ab ?

Gruss
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14402
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#2

04.05.2018, 13:43

1,3 VG und 1,2 TG. Worauf willst Du hinaus, eine verminderte TG?
uwemo
Forenfachkraft
Beiträge: 205
Registriert: 17.09.2007, 10:59
Beruf: Rechtsanwalt

#3

04.05.2018, 13:45

Danke.

Weil Beschlussverffahren nach GewSchG: es gab ja keinen Beschluss eine eA. Hätte hier Antrag auf Versäumnis gestellt werden müssen ?
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14402
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#4

04.05.2018, 14:03

Nein. Sowas gibt es im FamFG nicht. Das ist erstmal ein ganz normales Verfahren nach Teil 3. Also 1,3 VG 3100. Wenn nun ein Termin stattfinden, und Du daran teilnimmst, erhältst Du eine 1,2 TG 3104.

Ich frage ja nur, wo überhaupt Dein Problem liegt? Wäre es Dir wohl möglich, mehr als 2-3 Wörter auf die Schilderung zu verwenden?
uwemo
Forenfachkraft
Beiträge: 205
Registriert: 17.09.2007, 10:59
Beruf: Rechtsanwalt

#5

04.05.2018, 14:29

Sorry. Mein Fehler;-)

Mein "Problem": Antragssteller stellt im Termin keine Antrag wegen Erfolglosigkeit seines Ansinnens (aufgrund richterlicher Aussage).
Inwieweit kann ich jetzt dem Antragsteller die Kosten "aufdrücken". KfA ? Kann ja irgendwie nicht sein, dass hier ein offensichtlich unbegründeter Antrag auf Erl. einer e. A. gestellt wird ohne Kostenfolge für den Antragsteller.

Nochmals Danke & sorry für die kurzen Ausführungen zuvor...
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14402
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#6

04.05.2018, 15:47

Und gibt es eine Kostenentscheidung?

Ich würde mal vermuten, dass der Mandant nach §§81, 83 FamFG auf seinen notwendigen Auslagen sitzen bleibt.
uwemo
Forenfachkraft
Beiträge: 205
Registriert: 17.09.2007, 10:59
Beruf: Rechtsanwalt

#7

04.05.2018, 16:56

Kostenentscheidung gibbet nicht;-(

§§ 81,83 FamFG hat mein Problem beantwort. Vielen Dank.
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14402
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#8

04.05.2018, 17:07

Es muss aber eine Kostenentscheidung getroffen werden, §81 Abs.1 Satz 3. Die mag dem Mandanten nicht gefallen, aber wenigstens habt Ihr es dann schriftlich.
Antworten