Liebe Foristen,
folgende Frage:
Wir vertreten Antragsgegner bei gegen ihn gestellten Antrag auf erlass einst. Anordnung aufgrund GewSchG. Amtsgericht terminiert Verhandlungstermin, wir beantragen vorab schriftsätzlich Ablehnung des Antrages. Im Termin stellt dann die nicht anwaltl. vertetene Antragstellerin , nachdem das Gericht eindeutig auf die Erfolglosigkeit hinwies, keinen Antrag.
Wie rechne ich nun ab ?
Gruss
GewSchG Abrechnung ??
- Adora Belle
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1,3 VG und 1,2 TG. Worauf willst Du hinaus, eine verminderte TG?
- Adora Belle
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Nein. Sowas gibt es im FamFG nicht. Das ist erstmal ein ganz normales Verfahren nach Teil 3. Also 1,3 VG 3100. Wenn nun ein Termin stattfinden, und Du daran teilnimmst, erhältst Du eine 1,2 TG 3104.
Ich frage ja nur, wo überhaupt Dein Problem liegt? Wäre es Dir wohl möglich, mehr als 2-3 Wörter auf die Schilderung zu verwenden?
Ich frage ja nur, wo überhaupt Dein Problem liegt? Wäre es Dir wohl möglich, mehr als 2-3 Wörter auf die Schilderung zu verwenden?
Sorry. Mein Fehler;-)
Mein "Problem": Antragssteller stellt im Termin keine Antrag wegen Erfolglosigkeit seines Ansinnens (aufgrund richterlicher Aussage).
Inwieweit kann ich jetzt dem Antragsteller die Kosten "aufdrücken". KfA ? Kann ja irgendwie nicht sein, dass hier ein offensichtlich unbegründeter Antrag auf Erl. einer e. A. gestellt wird ohne Kostenfolge für den Antragsteller.
Nochmals Danke & sorry für die kurzen Ausführungen zuvor...
Mein "Problem": Antragssteller stellt im Termin keine Antrag wegen Erfolglosigkeit seines Ansinnens (aufgrund richterlicher Aussage).
Inwieweit kann ich jetzt dem Antragsteller die Kosten "aufdrücken". KfA ? Kann ja irgendwie nicht sein, dass hier ein offensichtlich unbegründeter Antrag auf Erl. einer e. A. gestellt wird ohne Kostenfolge für den Antragsteller.
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Und gibt es eine Kostenentscheidung?
Ich würde mal vermuten, dass der Mandant nach §§81, 83 FamFG auf seinen notwendigen Auslagen sitzen bleibt.
Ich würde mal vermuten, dass der Mandant nach §§81, 83 FamFG auf seinen notwendigen Auslagen sitzen bleibt.
- Adora Belle
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Es muss aber eine Kostenentscheidung getroffen werden, §81 Abs.1 Satz 3. Die mag dem Mandanten nicht gefallen, aber wenigstens habt Ihr es dann schriftlich.