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Einstellung nach § 153 II StPO

Verfasst: 04.05.2018, 10:34
von SSchall
Hallo zusammen,

gestern fand eine Verhandlung vor dem AG statt und das Verfahren gegen den Mandanten wurde nach § 153 II StPO eingestellt. Da fällt doch die Gebühr nach VV-Nr. 4141 RVG an, oder? Und rechne ich da jetzt Wahlanwalts- oder Pflichtverteidigergebühren ab? Hat vielleicht jemand eine Vorlage?

Re: Einstellung nach § 153 II StPO

Verfasst: 04.05.2018, 10:50
von Sonnenblume1804
Hallo,

wenn ihr bezüglich der Einstellung mitgewirkt habt dann kannst Du in der Tat die Gebühr 4141 zur Abrechnung bringen. Ob Wahl- oder Pflichtverteidigergebühren in Ansatz zu bringen sind, hängt von Eurer Beauftragung ab. Seit Ihr als Wahl- oder Pflichtverteidiger aufgetreten?

LG:-)

Re: Einstellung nach § 153 II StPO

Verfasst: 04.05.2018, 11:04
von Adora Belle
Nein, wofür soll die denn angefallen sein? Es wurde doch nicht die Hauptverhandlung vermieden.

Wem gegenüber willst Du abrechnen? Wenn es eine Pflichtverteidigung war, gibt es Pflichtverteidigergebühren. Wahlvergütung aus der Staatskasse bekommst Du nur bei entsprechender Kostenentscheidung, dann solltest Du Dir den Anspruch des Mandanten aber abtreten lassen.

Re: Einstellung nach § 153 II StPO

Verfasst: 04.05.2018, 11:15
von Sonnenblume1804
Adora Belle hat geschrieben:Nein, wofür soll die denn angefallen sein? Es wurde doch nicht die Hauptverhandlung vermieden.
Klar, Du hast natürlich völlig recht. Man sollte halt auch lesen können :patsch

Re: Einstellung nach § 153 II StPO

Verfasst: 04.05.2018, 11:17
von SSchall
also Chefin hat sich notiert: eingestellt nach § 153 II StPO und notwendige Auslagen zahlt Staatskasse....

wir waren nicht als Pflichtverteidiger beigeordnet

Re: Einstellung nach § 153 II StPO

Verfasst: 04.05.2018, 11:44
von Adora Belle
Na wenn die Staatskasse die notwendigen Auslagen zahlt, dann erstellst Du einen KFA nach §464b StPO, Muster findest Du über die Suche im Forum. Die Abtretung vom Mandanten benötigst Du, falls eine Aufrechnung der Staatskasse in Frage kommt. Und Verzinsung nicht vergessen.