... hat geschrieben:Ich bin weiterhin der Ansicht, dass eine 1,2 TG nach dem Wert der anerkannten Forderung angefallen ist (ob das nun der gesamte Streitwert ist oder nicht ist insoweit irrelevant). Die mündliche Verhandlung wird sich nicht mehr auf die anerkannte Forderung bezogen haben, insoweit wurde ohne mündliche Verhandlung entschieden. Die mündl. Verhandlung wird sich nur noch auf die Nebenforderung bezogen haben. Hat die Gegenseite eig. eine 1,2 oder 0,5 TG geltend gemacht? Nach dessen Argumentation dürfte er selber ja auch nur eine 0,5 TG bekommen.
ich bin auch weiterhin der Ansicht und bestehe auf die angemeldete 1,2 TG
Gegenanwalt hat eine 1,2 TG zur Ausgleichung angemeldet natürlich; er war ja beim Termin! Geschickt gemacht: Er stellte die Änträge aus der geänderten Klageschrift vom xy... und beantragt Erlass eines Teil-Anerkenntnis- und Versäumnisurteils. Damit sind nicht nur Anträge über Nebenforderungen oder zur Prozess- und Sachleitung gestellt... Es war übrigens erst Gütetermin anberaumt... Für den Fall des Scheiterns desselben sollte im Anschluss mündl. Verhandlung stattfinden.
... hat geschrieben:Nur interessenshalber: Was für einen Sinn macht es lediglich die Hauptforderung anzuerkennen und bzgl. der Nebenforderung in die Säumnis zu fliehen?
Da hätte man doch auch die gesamte Forderung anerkennen können, da so keine zusätzlichen Gebühren entstehen.
Zum Termin sind wir auch aus Kostengründen und wegen des Anerkenntnisses nicht gefahren. Was die Flucht in Säumnis für einen Sinn macht
müsste ich meine Chefin fragen...
Das Anerkenntnis ist zustande gekommen, weil die Klage (Markenrecht) zu weit gefasst war.
Das Gericht sah unsere Argumentation genauso und hat in einem Hinweis zur Ladung dem Kläger etwas dazu geschrieben. Darauf kam die teilweise Klagerücknahme. Nachdem wir den Schriftsatz mit dem (schwierigen!!!) Mandanten besprochen hatten, haben wir also das Anerkenntnis gegen Verwahrung gegen die Kostenlast erklärt, im Übrigen Klageabweisung (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) beantragt. Das war 5 Tage vor Termin. Dem Gericht haben wir telefonisch kurz mitgeteilt, nicht zum Termin zu erscheinen und unseren Schriftsatz angekündigt, der schon auf dem Postwege zum Gericht war. In der Kürze der Zeit wäre eine umfassende Information eines Terminvertreters einfach nicht möglich gewesen. Fahrtkosten; Tage- und Abwesenheitsgeld für Beklagten und Chefin wären schon hoch gewesen... Und das nur, um das schriftlich erklärte Anerkenntnis zu wiederholen? ...
Den Klägeranwalt haben wir per Mail übrigens ebenfalls informiert, nicht zum Termin zu erscheinen. Im Protokoll vom Termin steht es sogar drin. Bis zum Richter war wohl unser Schriftsatz noch nicht gelangt; der wusste jedenfalls von nichts. Der Klägeranwalt überreichte seinen Schriftsatz 19.04. im Termin am 20.04., stellte die Anträge aus geänderter Klage und Erlass des Teilanerkenntnis- und Versäumnisurteil. Der Richter bestimmte Verkündungstermin für einen Monat später.
Den Schriftsatz v. 19.04. bekamen wir mit dem Protokoll der Güteverhandlung zur Stellungnahme 12 Tage später. Unsere Stellungnahme hat noch mal zwei Wochen beansprucht; kam also 5 Tage vor Verkündigungstermin. Das nächste war dann schon das Teil-AU- und VU.
was hätte man in dieser Konstellation besser machen können?