Erstattung Fahrtkosten KFa

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Coco Lores
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#31

06.06.2019, 11:40

Hallo Ihr Lieben,

ich habe hier auch mal eine Frage, denn mich macht das ganze lesen irgendwie ganz kirre!

Folgender Sachverhalt:

Wir vertreten eine WEG, deren Wohnort auch im Gerichtsbezirk ist. Wir haben unsere Kanzlei außerhalb des Gerichtsbezirks und somit auch nicht am Wohnort der Mandantin.

Ich hatte einen KAA nach § 106 ZPO gestellt und unsere Fahrtkosten sowie Tage- und Abwesenheitsgeld in voller Höhe geltend gemacht. Das moniert die Gegenseite nun und argumentiert, zu Recht, dass wir nur die fiktiven Reisekosten hätten abrechnen können, schreiben aber im nächsten Absatz dann, dass unsere Beauftragung und die damit verbundenen Kosten aus Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld nicht zu Lasten der Beklagten gehen dürfen und daher komplett zu streichen sind.

Klar, ich muss jetzt meine Fahrtkosten fiktiv abrechnen bis zum weitest entfernten Ort des Gerichtsbezirks. Soweit so gut.

Worüber ich jetzt aber stolpere, ist das Tage- und Abwesenheitsgeld, was die Gegenseite uns auch streitig macht. Das kann ich doch aber weiter geltend machen, da wir auch "fiktiv" die Gemeinde verlassen hätten.

Bin total verwirrt :kopfkratz
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Anahid
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#32

06.06.2019, 11:44

Selbstverständlich kannst Du neben den fiktiven Reisekosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts auch das Abwesenheitsgeld (bis 4 Stunden; es sei denn der Termin hat ohnehin länger gedauert) geltend machen. Reisekosten sind immer mit Abwesenheit verbunden.
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Coco Lores
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#33

06.06.2019, 11:48

Anahid hat geschrieben:
06.06.2019, 11:44
Selbstverständlich kannst Du neben den fiktiven Reisekosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts auch das Abwesenheitsgeld (bis 4 Stunden; es sei denn der Termin hat ohnehin länger gedauert) geltend machen. Reisekosten sind immer mit Abwesenheit verbunden.
Sehr gut :thx
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Lori79
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#34

06.06.2019, 12:43

Hallo Zusammen,
ich habe folgendes Problem, verstehe aber das was ich aus den anderen Beiträgen gelesen habe irgendwie nicht sorry (Fahrtkosten ist überhaupt nichts meins :-())

ich weiß auch nicht was ich damals gelernt habe,
1. Kläger ist vom Gerichtsort 590 km weit entfernt
2. RA vom Kläger zum Kläger ca. 30 km

Folgendes wird zur Festsetzung vom RA beantragt:
1. 2 x Terminsgebühr einmal für Klageverfahren und einmal für selbständiges Beweis-verfahren
2. 0,3 Zusatzgebühr besonders umfangreiche Beweisaufnahme
3. Tage und Abwesenheitsgeld (ich denke ok)
4. Fahrtkosten 104 km zum Flughafen
5. Fluckticket
6. Drive Now
7. Parkkosten
beim dritten Gerichtstermin Termin dann Fahrkosten 1.168 km
= Ich gehe dabei davon aus, dass er das alles darf, bei einem Streitwert über 80.000 wäre wohl ein Terminsvertreter teurer

vom Kläger wirf folgendes zur Festsetzung angemeldet:
1. Ortstermin Verdienstausfall Entschädigung 63,00 €
Fahrtkosten zu diesem Ortstermin
2. Ortstermin (2.) Entschädigung Verdienstausfall 168,00 €
Fahrtkosten zum Ortstermin

für die Gerichtstermine (drei Stück insgesamt: )
jeweils 210 € Entschädigung für Verdienstausfall
Tage und Abwesenheitsgeld sowie
Fahrkosten 1.162 km

21,00 € pro Stunde wurden als Entschädigung angesetzt, da der Kläger ein Rechtsanwalt ist.
mit dieser Aufstellung komm ich gar nicht klar.
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Anahid
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#35

06.06.2019, 12:52

Und ich komm mit Deinem Sachverhalt nicht klar, da unvollständig. Wo wohnt der Kläger (Ort), welches Gericht ist zuständig (Ort) und wo sitzt der Klägervertreter (Ort). Mit 590 km und 30 km vom RA zum Mandanten kann ich nichts anfangen.

Das einzige was ich zum jetzigen Zeitpunkt sagen kann, ist, dass ein Verdienstausfall von 21 € pro Stunde dann, wenn es sich um einen Rechtsanwalt handelt, gerechtfertigt ist. Ich würde aber hier wohl schon soweit gehen, zu behaupten, dass der Kläger als Rechtsanwalt und der somit juristisch bewandert ist, durchaus in der Lage gewesen wäre einen Rechtsanwalt in Gerichtsbezirk mit seiner Vertretung zu beauftragen und somit Fahrtkosten für den Klägervertreter höchstens in Höhe der Fahrtkosten eines am weitesten Ort des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt erstattungsfähig sind.
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#36

06.06.2019, 13:59

Eine Flugreise ist auch nur dann erstattungsfähig, wenn die Kosten angemessen sind, sprich, wenn dadurch erhebliche Zeit gespart wird.

Schau mal, hier wird das alles ganz gut erklärt. Das habe ich im Zuge meiner Recherchen gefunden und genutzt:

https://gerichtsbezirke.de/Broschüren/F ... e_2019.pdf
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#37

07.06.2019, 09:53

Ich danke Euch. Anahid: Der Kläger ist wohnhoft in Puchheim sein Anwalt in München, zuständig war das Gericht in Köln.
Vielen Dank Coco Lores.
Flugkosten waren teurer als Fahrtkosten. Zeitersparnis: Er hat auch mehr als 8 Stunden Abwesenheitsgeld abgerechnet, also gehe ich davon aus, dass es keine Zeitersparnis ist. also könnte ich argumentieren: 1 dass der Kläger einen am Gerichtsbezirk ansässigen RA beauftragen hätte können
2. die Flugkosten nicht zu erstatten sind, und wenn überhaupt notfalls nur bis zur Höhe der Km-Pauschale ( da diese niedriger sind?)
Hm hört sich komisch an.
ich danke Euch
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#38

07.06.2019, 09:57

Lori79 hat geschrieben:
07.06.2019, 09:53
Ich danke Euch. Anahid: Der Kläger ist wohnhoft in Puchheim sein Anwalt in München, zuständig war das Gericht in Köln.
Vielen Dank Coco Lores.
Flugkosten waren teurer als Fahrtkosten. Zeitersparnis: Er hat auch mehr als 8 Stunden Abwesenheitsgeld abgerechnet, also gehe ich davon aus, dass es keine Zeitersparnis ist. also könnte ich argumentieren: 1 dass der Kläger einen am Gerichtsbezirk ansässigen RA beauftragen hätte können
2. die Flugkosten nicht zu erstatten sind, und wenn überhaupt notfalls nur bis zur Höhe der Km-Pauschale ( da diese niedriger sind?)
Hm hört sich komisch an.
ich danke Euch
Also ich hatte selbst noch nie eine Reisekostenabrechnung mit Flugkosten, deshalb kann ich nicht sagen, ob das Argument der Zeitersparnis so einfach zu widerlegen oder von der Gegenseite zu belegen ist. Selbst wenn man nur mit Handgepäck reist, muss man ja eine gewisse Vorlaufzeit am Flughafen einplanen + Verspätungen etc.

Ich würde auf jeden Fall mal so argumentieren und dann muss die Gegenseite ja nachweisen können, dass es nicht so ist.
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#39

07.06.2019, 10:06

Wenn der Kläger in Puchheim wohnt und das Gericht in Köln zuständig ist, dann handelt es sich bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts in München um die Beauftragung eines Anwalts am dritten Ort. Damit greift die ständige Rechtsprechung, dass nur die Fahrtkosten eines Anwalts zu erstatten ist, der am weitesten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks kanzleiansässig ist. Hätte der Kläger einen Anwalt in Puchheim beauftragt, würde das anders aussehen. Ich würde also zum einen mit dem juristischen Wissen des Klägers und zum anderen mit der Rechtsprechung "Anwalt an drittem Ort" versuchen, diese Begrenzung zu erreichen.
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#40

07.06.2019, 10:53

Zur Erstattungsfähigkeit von Flugkosten:

Die Zeitersparnis spielt dabei (neben den üblichen Hemmnissen der Erstattungsfähigkeit) nur eine untergeordnete Rolle bzw. nur vor dem Hintergrund evt. weiterer Kosten. Wenn z.B. ein Termin auf 10:00 Uhr anberaumt ist, man aber bei einer Anreise mit der Bahn schon vor 6:00 Uhr morgens das Haus verlassen oder aber Hotelkosten für eine Übernachtung in Kauf nehmen müsste, dann spielt die Zeitersparnis mglw. eine Rolle.

Häufiger ist allerdings der Fall, dass Flugkosten deutlich günstiger sind und dazu noch zeitsparend.

Deshalb habe ich seinerzeit immer wenn ich Flüge gebucht habe, zusätzlich einen Ausdruck über mögliche Fahrverbindungen mit der Bahn gemacht, diese habe ich dann ggf. vorgelegt.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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