Erstattung Fahrtkosten KFa

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
tine001
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#1

06.04.2018, 07:40

Huhu,

hab so mit den Fahrtkosten im KFA immer meine Probleme :)
Wir klagen, Gegner ist Privatperson + deren Haftpflicht. Gegner wohnt im Gerichtsbezirk, wo wir Klage eingereicht haben, Versicherung ist weit weg. Es zeigt sich ein RA an für beide, der nicht im Bezirk seine Kanzlei hat. Fahrtkosten macht für GT 100 km geltend. Kann ich da rummosern, weil der eine Gegner ja im Bezirk vom Gericht wohnt und da ein RA hier beauftragt werden kann?

Die Fahrtkosten machen mir generell immer bissl Probleme :)

LG Tine
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Anahid
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#2

09.04.2018, 10:26

Wahrscheinlich eine Unfallsache, oder?
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tine001
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#3

10.04.2018, 16:42

ja :)
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#4

10.04.2018, 19:22

Bei einer Unfallsache ist die Haftpflichtversicherung diejenige, die den Anwalt beauftragt, und zwar für sich und den eigenen Versicherungsnehmer. Dabei ist es unerheblich, wo der Unfallgegner wohnt, sondern es kommt hier auf den Sitz der Versicherung an. Es ist sogar geregelt, dass dann, sollte der VN selbst einen anderen Rechtsanwalt beauftragen (wozu er naturgemäß berechtigt wäre), die Kosten dieses weiteren Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig sind, somit also der VN auf diesen Kosten sitzen bleibt.

Fazit: Nein, Du kannst leider nicht wegen der Fahrtkosten rummosern. ;)
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Blueberry

#5

13.06.2018, 16:06

Hallo zusammen,

die Reisekosten stellen auch für mich immer ein Problem dar - daher meine Frage:
Wir haben vor dem VG Hamburg einen Termin wahrgenommen. Unser Mandant hat seinen Wohnort im Gerichtsbezirk unserer Kanzlei. Die Entfernung unserer Kanzlei zum Gerichtsort beträgt ca. 800 km.
Im RVG-Kommentar heißt es doch, dass "jede Partei grundsätzlich einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen RA mit der Prozessvertretung beauftragen kann". Demgemäß darf ich doch die Fahrtkosten im KFA voll geltend machen oder? Denn mir kommt das doch etwas viel vor. Was meint ihr? :oops:

Vielen Dank vorab.
Zuletzt geändert von Blueberry am 13.06.2018, 16:26, insgesamt 1-mal geändert.
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#6

13.06.2018, 16:20

Warum fand das Verfahren beim VG Hamburg statt?
Blueberry

#7

13.06.2018, 16:25

Weil der Beklagte seinen Sitz auch in Hamburg hat.
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#8

13.06.2018, 16:47

Die Erstattungsfähigkeit ist gegeben, wenn keine der Ausnahmen bzgl. des RA am Wohnort vorliegen (Inso-Verwalter; Partei mit eigener Rechtsabteilung).

Das bei 800km Entfernung einiges an Reisekosten (vermutlich auch noch Übernachtungskosten) anfallen, liegt in der Natur Sache und ist dann halt so.
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#9

13.06.2018, 16:47

Anwaltliche Reisekosten des Anwalts am Sitz/Wohnsitz der Partei sind grundsätzlich erstattungsfähig:
Die unterliegende Partei muss die Kosten des Rechtsstreits tragen, vor allem die, die für den Gegner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dazu gehören u.a. auch die Reisekosten des gegnerischen RA (§ 91 II 1 ZPO). In diesem Sinne ist auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen RA durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei im Regelfall eine Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (BGH, NJW 2003, 898; <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 18. A., Nr. 7005 - 7007 VV RVG, Rn. 16 m.w.N.). Damit hat der Rechtspfleger zu Recht die Reisekosten des Beklagtenvertreters so berechnet, als sei er am Geschäftsort der Beklagten ansässig.

Eine Partei, die einen Rechtsstreit führen will oder verklagt wird und die ihre Belange in angemessener Weise wahrgenommen wissen will, wird vernünftigerweise einen RA in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts aufsuchen und beauftragen. Sie wird dies wegen der räumlichen Nähe und in der Annahme tun, dass zunächst ein persönliches Gespräch erforderlich ist. Diese Erwartung ist berechtigt, denn für eine sachgemäße Beratung und Vertretung ist der RA zunächst auf die Tatsacheninformationen der Partei angewiesen. Diese kann in aller Regel nur in einem persönlichen Gespräch erfolgen und üblicherweise auch noch weiteren Gesprächen, wenn die Schriftsätze der Gegenseite vorliegen (BGH, NJW 2003, 1534).
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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Blueberry

#10

16.11.2018, 12:46

Hallo zusammen,

da ich mit den Fahrtkosten immer ein bisschen auf Kriegsfuß bin, hätte ich jetzt nochmals eine Frage:
Wenn weder unser Mandant noch wir unseren Sitz im Gerichtsbezirk haben, dann kann ich doch auch keine Fahrtkosten geltend machen oder?

Vielen Dank!
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