Gegnerische RA-Kosten verauslagt - Weiterberechnung an Mdt.?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Janne
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#1

03.04.2018, 15:30

Ich arbeite gerade Altlasten einer Kollegin auf die uns verlassen hat, in einer Akte ist mir eine "Auslage" ins Auge gestochen, die noch aus 2017 datiert und bisher nicht zur Akte gebucht war.

Der Mandant hatte leider versäumt, innerhalb der Frist auf einen Kostenfestsetzungsbeschluss zu zahlen; die Gegenseite forderte ihn daher zur Zahlung auf und machte mit gleichem Schreiben eine 0,3 ZV-Gebühr + Auslagenpauschale geltend. Diese RA-Kosten haben wir (für uns untypisch) für den Mandanten verauslagt...nun möchte ich sie in die Akte buchen und mit der nächsten Honorarnote abrechnen.

Mir stellt sich aber die Frage, wie ich das nun einbuchen soll. Nach neuer Rechtsprechung müssten auf solche "Kostennoten" an den Mandanten ja eigentlich Ust. enthalten sein...in diesem Fall aus Mai 2017 ist keine Ust. enthalten. Es ist auch keine direkte Kostennote, sondern eher eine Kostenaufstellung die sich in das Schreiben integriert... Stelle ich dem Mandanten die Kosten ohne Ust. in Rechnung oder kommt da noch Ust. rauf?

Den entsprechenden Anwalt kann ich leider auch nicht fragen, weil er die Kanzlei ebenfalls verlassen hat...


LG
sansibar
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#2

03.04.2018, 16:12

Meiner Meinung nach musst du eure Kosten IMMER mit Ust. berechnen.
Grüße - sansibar
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AliceImWunderland
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#3

04.04.2018, 07:49

Hat der Gegenanwalt, an den Ihr die Kosten überwiesen habt, euch diese in irgend einer Weise in Rechnung gestellt? Aufforderungsschreiben etc?
Dann würde ich dieses Schreiben an Mandanten weiterleiten, mit der Bitte, diesen Betrag an euch zu erstatten.
Meiner Meinung nach könnt Ihr nicht eine Kostenrechnung über fremdes Honorar an euren Mandanten schreiben. Es ist ja für euch kein Honorarumsatz. Aber vielleicht weiß es jemand hier besser.... und hat sogar eine Begründung dazu.... :kopfkratz
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Jenna
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#4

04.04.2018, 08:00

Wenn ihr es verauslagt habt, würde ich es auch genauso buchen, als Auslagen.
In euerer Rechnung würde ich es dann auch als "verauslagte Kosten wg. XY" aufführen, also einfach den Betrag weitergeben, den ihr bezahlt habt.
Ust. dürfte meiner Meinung nach nicht darauf anfallen.
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#5

04.04.2018, 09:55

Jenna hat geschrieben:Wenn ihr es verauslagt habt, würde ich es auch genauso buchen, als Auslagen.
In euerer Rechnung würde ich es dann auch als "verauslagte Kosten wg. XY" aufführen, also einfach den Betrag weitergeben, den ihr bezahlt habt.
Ust. dürfte meiner Meinung nach nicht darauf anfallen.
Exakt so würde ich das auch machen.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
Janne
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#6

06.04.2018, 08:53

Ich danke Euch erstmal für Eure Antworten...zwischenzeitlich hat Chef verfügt, dass es "mit" Ust. weiterberechnet werden sollte... Wenn ich hier wieder etwas Luft habe, werde ich nochmal mit unserem Steuerberater sprechen und das Ergebnis dann ggf. hier reinposten :)
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