Abrechnungshilfe

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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tine001
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#1

03.04.2018, 11:49

Huhu,

ich habe folgenden Sachverhalt.
GE hat 2 Forderungen gegen unsere Mdtin,
1. 250 € und
2. 300 €.

In beiden Sachen haben wir außergerichtlich mit GE korrespondiert. Die 1. Forderung hat unsere Mdtin beglichen, hat sich erledigt.
Dann kam eine Neuzustellung VB über die 2. Forderung. wir haben hier Einspruch eingelegt. Haben dann mit GE noch weiter geschrieben, es wurde sich auf eine Summe x verglichen, die Mdtin bezahlt hat. Es kam dann die Abgabenachricht ans streitige Gericht + Mitteilung GE ans Gericht, dass alles zurückgenommen wird.
Ich würde jetzt wie folgt abrechnen:

1,3 GG aus 550 € (da gemeinschaftlicher Auftrag)
1,3 VG aus 300 €
und
1,0 EG aus 300 €
Auslagen
+Mwst

Geht ihr hier mit? EG kann ich ja nur die 1,0 nehmen, weil ja gerichtlich schon anhängig
Für eine Hilfe wäre ich dankbar

LG Tine
sansibar
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#2

03.04.2018, 13:20

Liefen die gerichtlichen Mahnverfahren schon, als ihr beauftragt wurdet?
Ansonsten tendiere ich dazu, nicht die 3100 anzusetzen, sondern nur die 3307, weil ihr im gerichtlichen Verfahren ja nur den Einspruch gegen den VB gemacht habt ohne Sachanträge pp.
Grüße - sansibar
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tine001
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#3

03.04.2018, 14:02

Gegner teilte mit, dass es wohl einen MB gibt, dieser hat die Mdtin aber nie erreicht, weil dort wegen der Adresse was nicht stimmte, deshalb haben die dann, als wir bereits aussergerichtlich hin und her schrieben, die Neuzustellung des VB veranlasst. Wir waren also im Mahnverfahren definitiv nicht tätig und Mdtin wusste auch nichts von, deswegen kam die 3307 für mich auch erstmal nicht in Betracht. die 3308 ist ja für den Antragsteller und das sind wir ja auch nicht und deswegen hab ich dann die 3100 angesetzt. irgendwie erinnere ich mich auch dunkel dran, das mal gelesen zu haben, dass der Einspruch gg. den VB sowas wie einen Sachantrag (im Sinne Nr. 3101) darstellt und deswegen man die volle VG abrechnen kann, aber ich bin mir halt nicht mehr sicher.
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#4

03.04.2018, 16:10

Ich denke, du hast recht. Also 3100 und dann meiner Meinung nach auch die 3104 (Besprechung zur Vermeidung des gerichtlichen Verfahrens!) und die gerichtliche Einigungsgebühr.
Grüße - sansibar
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#5

03.04.2018, 17:00

Ich kann hier nicht ersehen, dass mit dem gegnerischen Anwalt gesprochen wurde. Hier steht doch nur überall, dass hin und her geschrieben wurde. Ich seh hier irgendwie nicht den Anfall der 3104.
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#6

04.04.2018, 09:49

Schtümmt, Sonnenkind, da war ich auf dem Holzweg :kopfkratz
Grüße - sansibar
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