Hallo zusammen,
ich habe da ein kleines Problem mit einer Kostenquotelung die wie folgt aussieht:
Die Klägerin trägt die Kosten der Beklagten zu 1). Die Beklagten zu 2) und 3) tragen jeweils ihre Kosten selbst.
Nun habe ich die Kostenfestsetzung für die Beklagte zu 1) beantragt. Nach Anfrage des Gerichts habe ich mitgeteilt, das generell die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherung im Innenverhältnis für sämtliche Kosten der Beklagten haftet. Nun ist das Gericht der Ansicht, dass die Beklagte zu 2) deshalb auch die Kosten der Beklagten zu 1) zutragen hat, obwohl für diese eigentlich gemäß Urteil die Klägerin aufzukommen hat.
Meiner Meinung nach ist das nicht richtig. Zwar haftet die Versicherung für eventuell aufkommende Kosten, aber wenn jedoch tenoriert wurde, dass die Klägerin für diese Kosten aufkommen muss, sollte so nicht auch festgesetzt werden?
Vielleicht kann mir jemand einen Tipp geben.
LG
Kostentragung Innenverhältnis
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Ich bräuchte da mehr input worum es geht, tippe mal VU. Grds. haftet die Haftpflicht ja nicht für sämtliche Kosten in einem Rechtstreit.
- Anahid
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Wer im Innenverhältnis die Kosten des beauftragten Rechtsanwalts zahlt, ist für die Kostenfestsetzung unerheblich. Wenn die Kosten der Beklagten zu 1) von der Klägerin zu tragen sind, sind auch die auf die Beklagte zu 1) entfallenden Kosten gegen die Klägerin festzusetzen. Ich weiß schon nicht, welche Anfrage da das Gericht gestellt hat. Trägt eine RSV die Kosten meines Mandanten, ist ja auch nicht dadurch die Kostenfestsetzung ausgeschlossen.
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Bei der Kostentragungspflicht im Innenverhältnis geht es nicht nur um die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes, sondern auch um die Kosten der Gegenseite. D.h. (wir haben damit fast nur zu tun), wenn die Beklagten (u. a. eine Versicherung) die Kosten des Klägers gesamtschuldnerisch zu tragen haben, haftet die Versicherung im Innenverhältnis und zahlt die gesamten Kosten des Klägers sowie des eigenen Anwalts (Versicherung = Auftraggeberin).
Generaell wäre die Ansicht des Gerichts daher korrekt, wenn die Sache mit den Kosten der Beklagten zu 1) wären.
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- 13
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Für das KFV ist ein sog. Innenverhältnis irrelevant. Es besteht für die Kostenfestsetzung allein eine Bindung an die KGE und deshalb ist gemäß deren Regelung auch festzusetzen. Was im Innenverhältnis passiert, interessiert das Gericht nicht.
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Besser gesagt, hat es nicht zu interessieren. Denn hier interessiert es ja anscheinend das Gericht doch.13 hat geschrieben: Was im Innenverhältnis passiert, interessiert das Gericht nicht.
Es ist egal, ob das Innenverhältnis auch die Kosten der Gegenseite umfasst. Das ändert nichts daran, dass die KGE zu beachten ist, wie der Dino richtig ausführt und auch von mir bereits mitgeteilt.
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- 13
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Recht haste. Die Gerichte sind auch nicht mehr das, was sie NIE waren...Anahid hat geschrieben: Besser gesagt, hat es nicht zu interessieren. Denn hier interessiert es ja anscheinend das Gericht doch.
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