Abrechnung nach Berufungseinlegung und Rücknahme
Verfasst: 08.03.2018, 15:37
Hallo allerseits,
unsere Kanzlei macht nicht so viel Zivilrecht und daher gibt es jetzt Unstimmigkeiten bei einer Abrechnungsfrage
. Vielleicht kann hier jemand weiterhelfen:
Mdt. kam mit erstinstanzlichem Urteil und Deckungszusage von Rechtsschutzversicherung. Die Deckungszusage lautete sinngemäß: Fristwahrend Berufung einlegen und Mitteilung an Gegenanwalt, sich nicht zu bestellen; nach Prüfung der Erfolgsaussichten Mitteilung an Mdt. und RSV, ob Berufungsverfahren Aussicht auf Erfolg hätte. Das haben wir auch gemacht und sind zum Ergebnis gekommen, dass Berufung keinen Sinn macht. Nach Rücksprache mit Mdt. wurde die Berufung (vor Ablauf der Begründungsfrist) zurückgenommen.
Nun die Frage: Welche Gebühren können wir gegenüber der Rechtsschutzversicherung abrechnen (die einzige Tätigkeit nach außen waren Berufungseinlegung, Akteneinsicht und anschließende Rücknahme)? Ich hätte 2300 und 3101 VV RVG gesagt... es wird aber auch die Ansicht vertreten, wir sollen gegenüber der RSV eine Erstberatungsgebühr zzgl. Auslagen und MWSt. abrechnen (was finanziell ungefähr aufs Gleiche rauskommen dürfte)...
Vielleicht kann ja jemand ein wenig Licht ins Dunkel bringen. Danke schonmal vorab![Smilie :)](./images/smilies/icon_smile.gif)
unsere Kanzlei macht nicht so viel Zivilrecht und daher gibt es jetzt Unstimmigkeiten bei einer Abrechnungsfrage
![Winken ;)](./images/smilies/icon_wink.gif)
Mdt. kam mit erstinstanzlichem Urteil und Deckungszusage von Rechtsschutzversicherung. Die Deckungszusage lautete sinngemäß: Fristwahrend Berufung einlegen und Mitteilung an Gegenanwalt, sich nicht zu bestellen; nach Prüfung der Erfolgsaussichten Mitteilung an Mdt. und RSV, ob Berufungsverfahren Aussicht auf Erfolg hätte. Das haben wir auch gemacht und sind zum Ergebnis gekommen, dass Berufung keinen Sinn macht. Nach Rücksprache mit Mdt. wurde die Berufung (vor Ablauf der Begründungsfrist) zurückgenommen.
Nun die Frage: Welche Gebühren können wir gegenüber der Rechtsschutzversicherung abrechnen (die einzige Tätigkeit nach außen waren Berufungseinlegung, Akteneinsicht und anschließende Rücknahme)? Ich hätte 2300 und 3101 VV RVG gesagt... es wird aber auch die Ansicht vertreten, wir sollen gegenüber der RSV eine Erstberatungsgebühr zzgl. Auslagen und MWSt. abrechnen (was finanziell ungefähr aufs Gleiche rauskommen dürfte)...
Vielleicht kann ja jemand ein wenig Licht ins Dunkel bringen. Danke schonmal vorab
![Smilie :)](./images/smilies/icon_smile.gif)