Mahnverfahren + streitiges Verfahren Kostenfestetzungsantrag

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
amiga0802
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#1

06.03.2018, 12:58

Hallo liebe Kollegen, ich stehe gerade bisschen aufm Schlauch.

Alsoooo

Frühere Mandantin zahlte unsere Rechnungen nicht.
Wir stellten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides.
Sie legte durch ihre neue Anwältin Widerspruch ein.

-> streitiges Verfahren.
-> Anspruchsbegründung durch uns
-> im schriftlichen Vorverfahren erkannte sie die Ansprüche in vollem Umfang an
-> Anerkenntnisurteil wie folgt:

1. Beklagte wird verurteilt, ...€ nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen.
2. Beklagte wird verurteilt, die Kosten des Mahnverfahrens an die Klägerin zu zahlen.
3. Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

So mein Kostenfestsetzer sah so aus:
1,3 Verfahrensgebühr
Postpauschale
MwSt

Kostenfestsetzungsbeschluss erging so wie ich beantragt hatte.
Jedoch legt die Gegenseite Erinnerung mit folgender Begründung ein:

Es hätte eine Anrechnung der 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV auf die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 erfolgen müssen. Mithin hätte nur eine 0,3 Verfahrensgebühr noch festgesetzt werden können. Dies sind bei einem Gegenstandswert von 2000 EUR zzgl. Umsatzsteuer ... EUR, die abzuziehen sind, da die Mahnverfahrenskosten bereits ausgeurteilt wurden. Siehe Anerkenntnisurteil unter Nr 2. "Beklagte wird verurteilt, die Kosten des Mahnverfahrens an die Klägerin zu zahlen."

Sorry, aber gehts nur mir so? Ich verstehe nicht was sie meint... Wir haben 2 Wochen Zeit zur Stellungnahme. :-?

Hilfeeeee
Danke im Voraus.
Agni39
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#2

06.03.2018, 13:10

Die Gebühr für das Mahnverfahren wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet. Die Einwendung ist also gar nicht so falsch.

Für das Anerkenntnisurteil hättest du übrigens auch noch die Terminsgebühr nach 3104 bekommen. :pfeif
amiga0802
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#3

06.03.2018, 14:04

Kann ich innerhalb der 2 Wochen Stellungnahmefrist unseren Kostenfestsetzungsantrag berichtigen lassen?
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#4

06.03.2018, 14:07

Klar. VG anrechnen, TG ergänzen. Ansonsten kann ja jederzeit noch Nachfestsetzung beantragt werden.
amiga0802
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#5

06.03.2018, 14:27

1,0 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13 RVG, Nr. 3305 VV RVG
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG
- 1,0 Anrechnung gem. Nr. 3305 Satz 2 VV RVG
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG
40,00 € für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
MwSt.

So richtig?

Aber was meint die Anwältin mit
"Mithin hätte nur eine 0,3 Verfahrensgebühr noch festgesetzt werden können. Dies sind bei einem Gegenstandswert von 2000 EUR zzgl. Umsatzsteuer ... EUR, die abzuziehen sind, da die Mahnverfahrenskosten bereits ausgeurteilt wurden." ???

Danke für eure Hilfe!
amiga0802
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#6

06.03.2018, 14:34

Habt ihr ne Idee, wie ich die Nachfestsetzung beantragen kann? Ich habe sowas noch nie gemacht. Wie mache ich das?
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#7

06.03.2018, 14:42

Die 1,0 VG ist schon im Verfahren (Ziffer 2, Kosten den Mahnverfahrens) tituliert. Die kannst Du nicht nochmal im KFA bringen. Dort wird nur angerechnet, so das 0,3 VG übrigbleibt.

Nachfestsetzung brauchst Du hier nicht, Du kannst einfach einen korrigierten KFA einreichen. Ansonsten reicht der Satz ...beantrage ich die Nachfestsetzung folgender Kosten.
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#8

06.03.2018, 15:18

Ok sorry! Jetzt sind mir die Gebühren klar. Habs kapiert.
Und ich dachte, wenn KFB schon ergangen ist und die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen ist, dass mir dann nur der Weg mit dem Nachfestsetzungsantrag bleibt.
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#9

06.03.2018, 15:31

Ist ja auch so. Aber Du schriebst oben von Stellungnahmefrist. Ach, jetzt sehe ich - im Erinnerungsverfahren. M.E. kannst Du trotzdem den KFA entsprechend ergänzen und die TG nachschieben.
amiga0802
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#10

06.03.2018, 15:42

Danke dir!!!!
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