Hallo,
folgende knifflige Sache habe ich auf dem Tisch:
Wir sind Terminsvertreter und haben hälftige Gebührenteilung vereinbart.
Klagewert: 8.500 €
vor unserer Beauftragung erging ein Teil-AU über 3.500 €
In dem Termin wurde sich verglichen. Vergleichswert: 30.000 €
Rechnung Terminsvertreter:
0,65 3401, 3100 aus 8500
0,8 3101 Nr. 2, 3100 aus 21.500
1,2 3402, 3104 aus 30.000
1,0 1003 aus 30.000
Jetzt aber die Hauptbevollmächtigten - damit habe ich meine Schwierigkeiten mit einigen Fragen:
1,3 3100 aus 8.500
1,2 3104 aus 3.500 (- wegen dem Teil-AU?)
1,0 1003 aus 30.000 (- der Terminsvertreter hat in der Beratungspause mit dem Hauptbevollmächtigten den Vergleich abgestimmt, besondere Vergleichsgebühr möglich?)
(- fällt für den Hauptbevollmächtigten für die Vergleichsgebühr eine weitere Terminsgebühr an?)
Vielen Dank
Yuliane
Teil-Anerkenntnisurteil & Terminsvertreter
- Anahid
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Richtig, für das AU entsteht eine TG. Da das Teil-AU einen Streitert von 3.500,00 € hat, kann der HBV auch die TG dafür abrechnen. Trotzdem sind beide Rechnungen nicht richtig.
Beim TV ist die 0,65 nach Nr. 3401 nur aus einem Streitwert von 5.000,00 € zu berechnen, da ja bereits vor dem Termin ein Teil-AU über 3.500,00 € ergangen ist. Weiter bekommt Ihr als TV auch keine 0,8 Gebühr, sondern lediglich eine 0,4 Gebühr nach Nr. 3101, die dann allerdings aus 25.000,00 € zu berechnen ist. Abgleich nicht vergessen; dazu steht z.B. auch nichts in der obigen Berechnung. Auch die EG ist falsch berechnet. Die nur 1003 ist anzuwenden, wenn der Vergleichsgegenstand gerichtlich anhängig war. Der "Mehrvergleich" von 25.000,00 € war aber nicht gerichtlich anhängig, denn ansonsten würde es ja auch nicht die zusätzliche VG nach 3101 geben.
Die EG ist aufzuteilen. 1,0 nach Nr. 1003 aus 5.000,00 €; 1,5 nach Nr. 1000 aus 25.000,00 €. Abgleich nicht vergessen.
Beim HBV fällt die 1,3 aus 8.500,00 € an. Dann hat er noch die 0,8 nach Nr. 3101 verdient (Abgleich), die 1,2 TG aus 3.500 € sowie die 1,0 EG aus 5.000 € und die 1,5 25.000 € (Abgleich).
Beim TV ist die 0,65 nach Nr. 3401 nur aus einem Streitwert von 5.000,00 € zu berechnen, da ja bereits vor dem Termin ein Teil-AU über 3.500,00 € ergangen ist. Weiter bekommt Ihr als TV auch keine 0,8 Gebühr, sondern lediglich eine 0,4 Gebühr nach Nr. 3101, die dann allerdings aus 25.000,00 € zu berechnen ist. Abgleich nicht vergessen; dazu steht z.B. auch nichts in der obigen Berechnung. Auch die EG ist falsch berechnet. Die nur 1003 ist anzuwenden, wenn der Vergleichsgegenstand gerichtlich anhängig war. Der "Mehrvergleich" von 25.000,00 € war aber nicht gerichtlich anhängig, denn ansonsten würde es ja auch nicht die zusätzliche VG nach 3101 geben.
Die EG ist aufzuteilen. 1,0 nach Nr. 1003 aus 5.000,00 €; 1,5 nach Nr. 1000 aus 25.000,00 €. Abgleich nicht vergessen.
Beim HBV fällt die 1,3 aus 8.500,00 € an. Dann hat er noch die 0,8 nach Nr. 3101 verdient (Abgleich), die 1,2 TG aus 3.500 € sowie die 1,0 EG aus 5.000 € und die 1,5 25.000 € (Abgleich).
Zuletzt geändert von Anahid am 06.03.2018, 11:47, insgesamt 1-mal geändert.
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Hallo,
vielen Dank für Deine Mühe.
Es gibt einen Streitwertbeschluß, wonach der Streitwert festgesetzt wurde auf 8.500 € und der Wert des Vergleiches auf 30.000 €.
Kann ich als TV jetzt tatsächlich nur Nr. 3401 aus 5.000 € nehmen?
Herzlichen Gruß
Yuliane
vielen Dank für Deine Mühe.
Es gibt einen Streitwertbeschluß, wonach der Streitwert festgesetzt wurde auf 8.500 € und der Wert des Vergleiches auf 30.000 €.
Kann ich als TV jetzt tatsächlich nur Nr. 3401 aus 5.000 € nehmen?
Herzlichen Gruß
Yuliane
- Anahid
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Ja, kannst Du, da zum Zeitpunkt des Termins nur noch 5.000,00 € anhängig waren. Das Gericht hätte den Streitwertbeschluss eigentlich aufsplitten müssen. Streitwert bis zum AU 8.500,00 € und danach 5.000,00 €, Vergleichswert 30.000,00 €. Aber ob man deswegen Streitwertbeschwerde einlegen sollte, weiß ich nicht. Ich würds nicht tun.
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Hallo,
für eventuelle spätere andere Verfahren und Fragen - folgende Berechnung ist nun erfolgt:
Terminsvertreter
Gegenstandswert: 5.000,00 €
Verfahrensgebühr, Terminsvertretung § 13 RVG, Nrn. 3401, 3100 VV RVG 0,65
Gegenstandswert: 25.000,00 €
Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV RVG 0,4
Gegenstandswert: 30.000,00 €
Terminsgebühr § 13 RVG, Nrn. 3402, 3104 VV RVG 1,2
Gegenstandswert: 5.000,00 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 1,0
Gegenstandswert: 25.000,00 €
Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 1,5
- Obergrenze § 15 III RVG 1,5 aus Wert 30.000,00 € berücksichtigt -
Hauptbevollmächtigter:
Gegenstandswert: 8.500,00 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3
Gegenstandswert: 3.500,00 € (vorheriges Teil-AU)
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1,2
Gegenstandswert: 25.000,00 €
Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV RVG 0,8
- Obergrenze § 15 III RVG 1,3 aus Wert 33.500,00 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 5.000,00 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 1,0
Gegenstandswert: 25.000,00 €
Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 1,5
- Obergrenze § 15 III RVG 1,5 aus Wert 30.000,00 € berücksichtigt -
Herzlichen Gruß und tausend Dank!!!
Yuliane
für eventuelle spätere andere Verfahren und Fragen - folgende Berechnung ist nun erfolgt:
Terminsvertreter
Gegenstandswert: 5.000,00 €
Verfahrensgebühr, Terminsvertretung § 13 RVG, Nrn. 3401, 3100 VV RVG 0,65
Gegenstandswert: 25.000,00 €
Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV RVG 0,4
Gegenstandswert: 30.000,00 €
Terminsgebühr § 13 RVG, Nrn. 3402, 3104 VV RVG 1,2
Gegenstandswert: 5.000,00 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 1,0
Gegenstandswert: 25.000,00 €
Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 1,5
- Obergrenze § 15 III RVG 1,5 aus Wert 30.000,00 € berücksichtigt -
Hauptbevollmächtigter:
Gegenstandswert: 8.500,00 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3
Gegenstandswert: 3.500,00 € (vorheriges Teil-AU)
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1,2
Gegenstandswert: 25.000,00 €
Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV RVG 0,8
- Obergrenze § 15 III RVG 1,3 aus Wert 33.500,00 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 5.000,00 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 1,0
Gegenstandswert: 25.000,00 €
Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 1,5
- Obergrenze § 15 III RVG 1,5 aus Wert 30.000,00 € berücksichtigt -
Herzlichen Gruß und tausend Dank!!!
Yuliane
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- Beiträge: 17688
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
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Ich geh davon aus, dass Du auch beim TV bei den Verfahrensgebühren die Obergrenze berücksichtigt und vergessen hast, das aufzuführen.
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