Abrechnung Verfahren vor Verwaltungsgericht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Lori79
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#11

30.03.2020, 12:04

Hallo Zusammen,
kann ich bevor ein Widerspruchsbescheid ergangen ist - auch die GEbühr 2300 gegenüber der Stadt abrechnen. (Auskunft wollte die Stadt haben).
Danke Euch
Lori79
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#12

30.03.2020, 12:05

P.S.
Wir haben eine Entscheidung durch das Gericht, für die anderen Jahre, dass eine Bevollmächtigung notwendig war.
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#13

30.03.2020, 12:32

Wenn Ihr eine gerichtliche Entscheidung für die Vorjahre habt, dann sollte das wohl auch für das betroffene Jahr kein Problem sein.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Lori79
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#14

07.05.2020, 11:10

Hallo Ihr Lieben,
es geht wieder um diese Bescheide. (Unterhaltsbeistandschaft)
Die Stadt wollte eine Rückzahlung von unserem Mandanten haben. Wir haben dagegen geklagt u. a. auch erst Widerspruch eingelegt.
Ich habe als Streitwert für die Kostenfestsetzung die Forderungen (Nachzahlungen) addiert und als streitwert genommen. Das Gericht hatte das Jahr 2015 Nachforderungsbetrag unbeachtet gelassen.
jetzt schreibt das gericht folgendes - was ich nicht verstehe -
Ich weise darauf hin, dass das Gericht mit Blick auf Ziffer 21.4 des Streitwertkataloges für Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der bei der Heranziehung zu Kostenbeiträgen höchstens der Jahresbetrag anzusetzen ist, bewusst beabsichtigt, im Hinblick auf die Jahre 2014 und 2015 betreffenden Bescheid vom ...11. von der Berücksichtigung des Jahres 2015 bei der Gegenstandswertfestsetzung abzusehen., sodass der Rückforderungsbetrag von 6600 zu halbieren wäre (3300)
Gelegenheit Stellungnahme
Sorry aber ich verstehe hier gar nichts.
Ich danke Euch
Feldhamster
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#15

07.05.2020, 22:04

1. Wie hoch wäre der Jahresbetrag?
2. Wie hoch sind die einzelnen Forderungen der jeweiligen Jahre (die du in der Summe als Streitwert angesetzt hast, wenn ich dich richtig versteht)?
Lori79
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#16

08.05.2020, 11:55

Hallo also festgesetzt wurden im Bescheid: für 2014 und 2015 = 24 x 378 = 9072
davon hat der Mandant gezahlt: 1440
nachzu zahlen wäre demnach: 7632,00 € (für 2014 + 2015)
2013 = 11 x 305 = 3355 €
gezahlt wurden: - 660
nachzahlung: 2695,00 €

Das Gericht wollte erst den Wert auf 6511 festsetzten: 2014 = 3816 + 2013 = 2695 €
Draufhin habe ich geschrieben, dass das Jahr 2015 vergessen wurde
Daraufhin das Gericht:
Ich weise darauf hin, dass das Gericht mit Blick auf Ziffer 21.4 des Streitwertkataloges für Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der bei der Heranziehung zu Kostenbeiträgen höchstens der Jahresbetrag anzusetzen ist, bewusst beabsichtigt, im Hinblick auf die Jahre 2014 und 2015 betreffenden Bescheid vom ...11. von der Berücksichtigung des Jahres 2015 bei der Gegenstandswertfestsetzung abzusehen., sodass der Rückforderungsbetrag von 7632,00 zu halbieren wäre (3816)
Gelegenheit Stellungnahme
Lori79
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#17

08.05.2020, 11:57

Heist das quasi, wenn wir zwei gesonderte Bescheide für die Jahre 2014 und 2015 hätten, dann wäre es nicht zu halbieren, aber da ein Bescheid ergangen ist und man nur einmal den Jahresbetrag nehmen kann es halbiert.
Hab ich das richtig verstanden?
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#18

08.05.2020, 12:09

Lori79 hat geschrieben:
08.05.2020, 11:57
Heist das quasi, wenn wir zwei gesonderte Bescheide für die Jahre 2014 und 2015 hätten, dann wäre es nicht zu halbieren, aber da ein Bescheid ergangen ist und man nur einmal den Jahresbetrag nehmen kann es halbiert.
Hab ich das richtig verstanden?
Ja hast Du (s. Haufe).
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